Markenanmeldung – Die 6 wichtigsten Fragen und Antworten

Markenanmeldung – Die 6 wichtigsten Fragen und Antworten

Eine Markenanmeldung lohnt sich in jedem Fall: Eine Marke ist das Gesicht der Firma – und das sollte man nicht verlieren!

Markenanmeldung - Die 6 wichtigsten Fragen und Antworten

Haben Sie Interessen an einer Markenanmeldung? Dann rufen Sie uns an unter 040 32 55 32 28. (Bildquelle: @relif – fotolia.com)

1. Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein rechtlich besonders geschütztes Zeichen für Waren oder Leistungsangebote einer Firma. Durch eine Marke können Produkte oder Dienstleistungen von konkurrierenden Unternehmen unterschieden und der eigenen Firma eindeutig zugeordnet werden. Eine Marke hat eine sog. Herkunftsfunktion. Ist die Marke geschützt, dürfen Wettbewerber sie nicht nachahmen oder verwenden. Der Markeninhaber hat damit eine Monopolstellung.

2. Warum sollte man eine Marke anmelden?

Markenschutz entsteht – anders als urheberrechtlicher Schutz – nicht per Gesetz! Die Marke ist also erst nach der Anmeldung geschützt. Nur dann kann der Markeninhaber Nachahmung und Verwendung durch die Konkurrenz verhindern und erfolgversprechende rechtliche Schritte einleiten, z.B.

– Abmahnung
– Schadenersatzforderungen
– Unterlassungsanspruch
– Vernichtung der widerrechtlich mit der Marke ausgezeichneten Waren

3. Was kann als Marke eingetragen werden?

Die Welt der Marken ist vielfältig. Eine Marke kann nicht nur das sein, was man sieht, sondern auch das, was man hört. Als Darstellungsformen eignen sich: Ein oder mehrere Buchstaben, Namen, Logos, Bilder, aber auch Klänge oder Klangfolgen. Sogar nur eine bestimmte Farbe kann als Marke angemeldet werden. Am einfachsten lässt sich die Fülle von Möglichkeiten anhand von Beispielen darstellen:

Wortmarke

Eine Wortmarke besteht aus Schriftzeichen und Zahlen. Sie ist grafisch nicht ausgestaltet:

– VW
– Boss

Bildmarke

Eine Bildmarke ist eine Marke, die nur aus einem Bild bzw. einer Grafik besteht. Es gibt keinerlei Text:

– Mercedes Stern
– Schell Muschel

Wort-Bild-Marke

Die Wort-Bild-Marke ist eine Kombination aus Schriftzug und graphischem Gestaltungselement:

– Coca-Cola
– Adidas

Klang- / Hörmarke

Diese Marken bestehen aus bestimmten Tonfolgen oder Melodien:

– Telekom – Jingle
– Gebrüll des Metro-Goldwyn-Mayer-Filmlöwen

Formmarken

Bei diesen Marken wird ihre dreidimensionale Gestaltung geschützt:

– Coca-Cola-Flasche
– Lindt-Hase

Farbmarken

Farbmarken sind Farben, die aus einer konturlosen Farbe bestehen. Eine Kombination mehrerer Farben ist ebenso möglich.

– Deutsche Telekom
– ADAC

Slogan

Werbesprüche können auch als Marke geschützt werden. Eine rein beschreibende Aussage in werbeüblicher Weise genügt nicht. Der Slogan muss vom Verbraucher als Hinweis auf ein Unternehmen zu verstehen sein:

– Geiz ist Geil – Saturn Media
– Ich liebe es – McDonald”s

Wichtig ist: Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn ihr kein Schutzhindernis entgegensteht. Es gibt absolute und relative Schutzhindernisse.

Absolute Schutzhindernisse

Diese prüft das Markenamt von selbst. Hervorzuheben sind insbesondere:

– fehlende Unterscheidungskraft

Der Konsument muss spontan einen konkreten Bezug zwischen Marke und angebotenen Waren oder Dienstleistungen herstellten können. Gerade aufgrund der Marke soll der Kunde in Lage sein, das Angebot des Markenverwenders von dem des Wettbewerbers zu unterscheiden.

Ausschließlich beschreibende Angaben haben keine Unterscheidungskraft

Ausschließlich beschreibenden Angaben oder gebräuchlichen Wörtern fehlt die Unterscheidungskraft. So kann ein Textilhersteller nicht das Wort “Hemd” oder ein Automobilkonzern nicht das Wort “Auto” schützen lassen. Eine große Rolle spielt aber, für welchen Bereich die Marke angemeldet werden soll. “Apfel” etwa eignet sich nicht für den Vertrieb von Obst, da es in Bezug hierauf nur beschreibend ist – anders sieht es aber z.B. bei Computern aus. Die Idee hatte bereits jemand und ist damit sogar ziemlich erfolgreich: “Apple”!

Anmelder muss Waren- oder Leistungsangebot für Marke festlegen

Die Bereiche, in denen die Marke angemeldet wird, sind die sog. Nizza-Klassen. Die Klassen gliedern Arten von Waren oder Dienstleistungen in einem Verzeichnis in bestimmte Kategorien. Der Markenanmelder muss sich entscheiden, für welche Produkte oder Leistungen er seine Marke verwenden will. Es ist also wichtig sich zu überlegen, wie weit der Schutz der eigenen Marke genau reichen soll und das von Anfang an. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke kann nicht mehr erweitert werden! Wirft man einen Blick in die Nizza-Klassifikation (z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt) wird eines klar: Übersichtlich ist das Register auf den ersten Blick nicht. Die Klassen überschneiden sich zudem oft. Daher sollte man hier auf die Erfahrung eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz vertrauen.

-Ersichtliche Irreführungsgefahr

Zeichen dürfen nicht geeignet sein, über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen täuschen. Trägt ein Bier etwa die Bezeichnung “Pilsner” muss es aus Pilsen stammen.

– Für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
– Offizielle Wappen und Flaggen
– Verstöße gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

Relative Schutzhindernisse

Relative Schutzhindernisse werden vom Markenamt nicht geprüft. Der Markenanmelder trägt die volle Verantwortung! Relative Schutzhindernisse sind dann gegeben, wenn die anzumeldende Marke mit einer bereits zuvor eingetragenen, älteren Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist. Es kommt jedoch auf die Eintragung in die Nizza-Klassen an. Selbst bei identischer Kennzeichnung kann eine Verwechslung praktisch ausgeschlossen sein. Die Bezeichnung “Bounty” kann daher ein Schokoriegel und eine Küchenrolle tragen. Allerdings: Hat eine bereits bestehende Marke gewisse Bekanntheit erlangt, darf ein anderer sie nicht ohne weiteres einfach für eine andere Klasse verwenden (Bekanntheitsschutz). Z.B. kann “Coca-Cola” nicht als Marke für ein Duschgel verwendet werden. Gerade diese relativen Schutzhindernisse sind tückisch. Oft wird man unvorbereitet von der Abmahnung eines verletzten Markeninhabers überrascht und Abmahnungen sind eine teure Angelegenheit. Es ist daher unerlässlich, VOR der Markenanmeldung eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen. Die eigene Suche ist jedoch fehleranfällig: Die frei zugänglichen Markendatenbanken sind leider unzuverlässig. Sie umfassen z.B. keine Firmennamenrecherche im Handelsregister. Außerdem eignen sie sich nur für die Suche nach identischen Begriffen. Das größte Konfliktpotenzial liegt aber gerade in der Ähnlichkeit zu anderen Markenbezeichnung. Es kommt hier auf die Unterscheidungskraft an. Ein Fachanwalt hat dafür das richtige Gespür. Er hat darüber hinaus Zugang zu professionellen Datenbanken und kann umfassend recherchieren. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Schutzfähigkeit des Zeichens vor der Markenanmeldung anwaltlich geprüft werden.

4. Wie wird eine Marke angemeldet?

Die Markenanmeldung wird in Deutschland über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) durchgeführt. Der Anmelder kann die entsprechenden Formulare per Post senden oder direkt als Online-Formular ausfüllen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Software mit einem “Schlüsselzertifikat” zu nutzen. Markenanmeldungen per E-Mail sind nicht möglich. Per Telefax jedoch schon. Die Anmeldung kann von Privatperson, aber auch von einer Firma oder Organisation durchgeführt werden. Die Marke ist detailliert darzustellen. Ggf. bedarf es einer zusätzlichen Beschreibung. Unabdingbar ist das Erstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Von ihm hängt der Umfang der Schutzrechte ab. Die Waren- und Dienstleistungskategorien können aber nicht “vorsorglich” willkürlich festgelegt werden. Es besteht nämlich ein sogenannter Benutzungszwang: Die Marke muss von ihrem Inhaber in den angegebenen Kategorien ernsthaft benutzt werden. Das DPMA prüft, ob es absolute Schutzhindernisse gibt, etwa die fehlende Unterscheidungskraft oder die Gefahr einer Irreführung. Ob die Marke bereits besteht und geschützt wurde, prüft das Amt jedoch nicht. Das obliegt jedem Anmelder selbst! Das Anmeldeverfahren dauert in der Regel zwischen vier bis acht Monate. Der Anmelder braucht also etwas Geduld. Immerhin fängt der Schutz der angemeldeten Marke bereits mit dem Anmeldetag an, sofern dem Antrag entsprochen werden kann.

5. Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten einer Markenanmeldung hängen vom Schutzumfang der Marke und der Anzahl der Klassen ab. Merke: Die Grundgebühr reduziert sich nicht, auch wenn die Marke in weniger als den drei vorgesehenen Klassen angemeldet wird. Im Falle der Rücknahme der Markenanmeldung und bei Zurückweisung durch das Markenamt werden die Antragsgebühren nicht erstattet! Eine Markenanmeldung ist durchaus kostspielig. Damit das Geld sinnvoll investiert wird, sollte sich ein Markenanmelder durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützen lassen.

Die Anmeldung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

Die Grundgebühr für die Anmeldung einer deutschen Marke beträgt 300 Euro und umfasst drei Klassen. Bei elektronischer Anmeldung reduziert sie sich auf 290 Euro. Diese Grundgebühr ist für alle Markenarten gleich hoch. Eine zusätzliche Klasse kostet 100 Euro. Gegen Zahlung eines Aufschlags von 200 Euro kann man eine beschleunigte Anmeldung der Marke beantragen.

Die Anmeldung einer EU-Markenanmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Das EUIPO hieß bis 2016 noch Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Möchte man seine Produkte oder Dienstleistungen neben Deutschland auch in anderen Ländern der EU vertreiben, sollte die Anmeldung einer Unionsmarke (EU Marke) in Betracht gezogen werden. Diese Markeneintragung hat dann Wirkung für die gesamte Europäische Union. Die Grundgebühr beträgt 850 Euro. In ihr ist jedoch nur eine Klasse enthalten. Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 Euro. Die Gebühr ab der dritten Klasse beträgt 150 Euro je Klasse.

Anmeldung einer internationalen Marke (IR-Marke) bei der World Intellectual Property Organization (WIPO)

Hat man bereits eine Basismarke, kann dieses Markenrecht international registriert werden. Zurzeit gibt es rund 100 Mitglieder in dem Madrider Markensystem, z.B. Japan, Indien, USA, Schweiz. Eine Weltmarke gibt es nicht. Die Gebühren können hier nicht pauschal vorhergesagt werden, da es neben der Grundgebühr eine individuelle Amtsgebühr für jedes Land gibt. Die Grundgebühr beträgt mindesten 653 Schweizer Franken.

Kosten einer Markenverlängerung

Ist eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke eingetragen, genießt sie Schutz für zehn Jahre. Danach muss sie verlängert werden, was beliebig oft möglich ist. Die Verlängerungsgebühr für eine deutsche Marke beträgt 750 Euro für bis zu drei Klassen. Ab der 4. Klasse beträgt sie pro zusätzlicher Klasse 260 Euro. Die Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionsmarke beträgt 850 Euro. Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse 50 Euro und die Verlängerungsgebühr ab der dritten Klasse 150 Euro.

6. Wie kann mir ein Anwalt bei der Markenanmeldung helfen?

Nach Lektüre dieses Beitrags wird deutlich: Die Eintragung eines Zeichens ist knifflig. Vieles erscheint widersprüchlich. Man braucht Erfahrung, Fingerspitzengefühl und einen guten Überblick. Für das rechtliche “Rund-um-Sorglos Paket” sollte ein sich Markenanmelder frühzeitig an einen Fachanwalt wenden. Dieser kann u.a.:

– beraten, welche Markenform geeignet ist.
– die Unterscheidungsfähigkeit der anzumeldenden Marke beurteilen.
– ein passendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen.
– eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchführen.
– Ähnlichkeiten zu anderen Marken einschätzen.

7. Zusammenfassung

– Markenschutz entsteht nicht per Gesetz.
– Nur mit einer Markenanmeldung hat der Inhaber eine Monopolstellung.
– Nur mit der Monopolstellung sind erfolgreiche rechtliche Schritte gegen Nachahmung oder unrechtmäßige Verwendung möglich.
– Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn sie Unterscheidungskraft hat.
– Die Unterscheidungskraft prüft das Markenamt von selbst.
– Ob Verwechslungsgefahr zwischen Marken besteht, prüft das Amt nicht.
– In der Verwechslungsgefahr liegt das größte Streitpotenzial.
– Bei einer Markenrechtsverletzung drohen kostspielige Abmahnungen, ggf. sogar ein Rechtsstreit.
– Der Schutzumfang einer Marke richtet sich nach dem Eintrag in ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Nizza-Klasssen).
– Die “vorsorgliche” Eintragung in viele Nizza-Klassen lohnt sich nicht: Die Marke muss in der jeweiligen Klasse benutzt werden (Benutzungszwang).
– Eine Markenanmeldung kostet mindestens 300 Euro.
– Weist das Markenamt den Antrag zurück, werden die gezahlten Gebühren nicht erstattet.

Haben Sie Interessen an einer Markenanmeldung? Dann rufen Sie uns an unter 040 32 55 32 28 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-bennek.de.

Quelle: https://kanzlei-bennek.de/markenanmeldung/

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