Marke Black Friday: Massiver Anstieg an Markenverletzungen nach Falschmeldungen

Super Union Holding verteidigt ihre Markenrechte konsequent

Die Inhaberin der deutschen Wortmarke “Black Friday”, die Super Union Holdings Limited, sieht sich einer gezielten Täuschungs-Kampagne ausgesetzt. So wurden Gerüchte darüber gestreut, dass die Wortmarke markenrechtlich nicht mehr geschützt beziehungsweise frei benutzbar sei. Tatsächlich wurde die Wortmarke anlässlich einer langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung aber nur für einen kleinen Teil der für sie geschützten Waren und Dienstleistungen gelöscht und steht ansonsten für über 900 Waren und Dienstleistungen trotz andauernder gerichtlicher Angriffe voll in Kraft. Da viele Medien diese Gerüchte ohne eigene Prüfung übernommen haben, sieht sich die Inhaberin der Wortmarke gezwungen, dagegen konsequent vorzugehen und hat diesbezüglich auch bereits abgemahnt, etwa Pepper Media Holding / Mydealz. Aufgrund der Falschmeldungen kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Markenverletzungen. Aktuell lässt die Super Union Holdings in großem Umfang Kampagnen deutscher Händler daraufhin prüfen, ob die geschützte Wortmarke ohne Berechtigung verwendet wurde. Denjenigen Unternehmen, die die Wortmarke ungerechtfertigt benutzt haben, drohen Abmahnungen und gegebenenfalls eine gerichtliche Inanspruchnahme auf Unterlassung und Schadenersatz.

In den Monaten vor der Black Friday Sale Veranstaltung häuften sich Falschmeldungen in den deutschen Medien. In diesen wurde zumeist suggeriert, dass die Wortmarke “Black Friday” aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs uneingeschränkt für die Werbung verwendet werden könne. Das entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter anderem die Löschung einiger Werbedienstleistungen aus dem Schutzbereich der Wortmarke bestätigt. Dies hat aber allenfalls zur Folge, dass Unternehmen, die selbst bestimmte Werbedienstleistungen für Dritte im Stile einer Werbe-Agentur unter Verwendung des Zeichens “Black Friday” anbieten möchten, dies jetzt auch tun können. Keineswegs hat dies aber zur Folge, dass damit etwa jede Benutzung der Marke “Black Friday” durch Händler ohne Lizenz erlaubt ist. Die Wortmarke ist weiterhin für alle registrierten Waren sowie für einen Großteil der ursprünglich eingetragenen Dienstleistungen in Kraft, insbesondere auch umfangreich für Handelsdienstleistungen. Gestreut wurden diese Gerüchte offenbar von Marktteilnehmern, die selbst an der Marke wirtschaftlich profitieren wollten.

Wortmarke “Black Friday” weiterhin markenrechtlich geschützt

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist die Wortmarke “Black Friday” unter der Nr. 3020130575741 eingetragen. Dort ist auch ein über 900 Waren und Dienstleistungen umfassendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis abrufbar, für welches Markenschutz besteht. Im letzten Jahr hat das Bundespatentgericht die rechtmäßige Eintragung der Wortmarke letztinstanzlich weitestgehend bestätigt. Weitere Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Markenrechtliche Konsequenzen

Wie jede Markeninhaberin setzt sich auch die Super Union Holdings gegen Verletzungen ihrer Markenrechte zur Wehr. Laut deutschen Markenrechts-Experten ist so ein Vorgehen nicht nur üblich, sondern sogar zwingend notwendig, denn wer seine Markenrechte nicht entsprechend durchsetzt, dem drohen Schutz-Einbußen oder gar der Verlust der Marke. Es ist darüber hinaus wichtig, die Interessen jener Händler zu schützen, die Lizenzen für die Verwendung der Marke legal erstanden haben.

Markeninhaberin wehrt sich gegen falsche Behauptungen

Obwohl die Markeninhaberin in den letzten Wochen zumeist erfolgreich versucht hat, die falschen Behauptungen in den Medien zu berichtigen, scheinen sich unzählige Händler durch diese Falschaussagen bestärkt gefühlt zu haben und verwendeten die Wortmarke “Black Friday”, ohne Lizenzen dafür zu besitzen. Leider wiegen sich diese Händler unberechtigterweise in Sicherheit und müssen nun mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Es drohen Abmahnungen und gegebenenfalls eine gerichtliche Inanspruchnahme auf Unterlassung und Schadenersatz.

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