Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket

Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket

Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket

Steuerberater Roland Franz

Essen – Bund und Länder haben am 2.11.2022 die Einführung eines Deutschlandtickets für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Preis von 49 Euro im Monat beschlossen. Das Ticket kann im Abonnement bezogen werden und ist monatlich kündbar. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert über die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket.

“Nachdem der ursprüngliche Start des Deutschlandtickets zum 1.1.2023 nicht haltbar war”, erklärt Steuerberater Roland Franz, “ist das 49 Euro Ticket jetzt am 1.5.2023 gestartet. Das 49 Euro-Deutschlandticket soll anknüpfen an das im Jahr 2022 als Reaktion auf die gestiegene Inflation, insbesondere Energiekosten, zeitlich befristet eingeführte sogenannte 9 Euro-Ticket.”

Der entsprechende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (BT-Drucks. 20/5548) wurde erstmals am 9.2.2023 im Bundestag behandelt, die abschließenden Beratungen waren für den 16.3.2023 geplant.

Aber in der betrieblichen Praxis ist inzwischen vermehrt die Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen aufgetreten. Daher hat das Bundesfinanzministerium auf Anfrage der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) wie folgt geantwortet: “(…) derzeit plant das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49 Euro- Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30.4.2022 (Anmerkung Roland Franz: gemeint ist das BMF-Schreiben zum 9 Euro-Ticket). Es besteht nach derzeitigem Stand auch keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 Euro-Ticket wird (wie das 9 Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist. (…)”.

Steuerberater Roland Franz erläutert dazu: “Damit ist aus Sicht der Finanzverwaltung klargestellt, dass auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum anstehenden 49 Euro-Ticket nach § 3 Nummer 15 EStG grundsätzlich steuerfrei sind. Allerdings dürfen Arbeitgeberzuschüsse, bezogen auf das Kalenderjahr, insgesamt nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten, weil der überschießende Betrag einen lohnsteuerpflichtigen Bezug darstellt.”

Weitere Informationen zum Wortlaut des Erlasses des Bundesfinanzministeriums:

Lohnsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen
Durch den Erlass des Bundesfinanzministeriums soll die Rechtspraxis Klarheit über die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets erlangen.

“Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9- Euro-Tickets
GZ IV C 5 – S 2351/19/10002:007
2022/0538840.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets die folgenden Grundsätze:

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG)
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.”

(Quelle: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets – BStBl 2022 I S. 922)

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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