Der Lloyd Schiffsfonds LF 41 MS Frida Schulte ist vom Amtsgericht Niebüll offenbar unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt worden (Az.: 5 IN 117/13). Das meldet das fondstelegramm.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Für die Anleger in den Lloyd Schiffsfonds LF 41 MS Frida Schulte ist ihre Kapitalanlage keine Erfolgsgeschichte. Das im Jahr 2000 gebaute Containerschiff wurde 2003 in den Fonds eingebracht. Insgesamt sollen Anleger rund 10 Millionen Euro in den Fonds eingezahlt haben. Im Zuge der Finanzkrise und der Krise der Schifffahrt geriet auch der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Daher wurden die Anleger schon 2010 aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, um den Fonds zu retten. Drei Jahre später droht nun doch die Insolvenz. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Kapitals bedeuten.
Da viele Anleger bereits 2003 ihre Fondsanteile erworben haben, könnte bereits Ende 2013 Verjährung bezüglich möglicher Schadensersatzansprüche eintreten. Allerdings können diese immer noch geltend gemacht werden. Wer seine Kapitalanlage auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich überprüfen lassen möchte, sollte sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann gegebenenfalls die nötigen juristischen Schritte einleiten.
Ansprüche auf Schadensersatz können möglicherweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Das bedeutet, dass der Anleger im Beratungsgespräch nicht umfassend auf die Risiken, die im Zusammenhang mit seiner Kapitalanlage bestehen, hingewiesen wurde. Zu diesen Risiken zählt u.a. der Totalverlust. Darüber hinaus gilt auch der Grundsatz, dass die Anlage zum Anleger passen muss. Heißt: Möchte zum Beispiel jemand ausdrücklich eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge erwerben, ist ein Schiffsfonds in der Regel nicht geeignet. Denn mit den Fondsanteilen werden unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben.
Ebenso kann das Verschweigen von Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Fonds-Anteile erhalten hat, den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese sogenannten Kick-Backs offen gelegt werden.
Wer noch Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, sollte sich allerdings beeilen, da wie oben erwähnt Verjährung drohen könnte.
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