LG Düsseldorf bestätigt Anspruch der Gewerbeauskunft-Zentrale

Gewerbeauskunft-Zentrale, Düsseldorf. Ganz aktuell stellte das Landgericht Düsseldorf mit einem letzinstanzlichem Berufungsurteil vom 31.07.2013 (AZ.: 23 S 316/12) fest, dass mit der Unterzeichnung und der Rücksendung eines Angebotes der Gewerbeauskunft-Zentrale ein rechtskräftiger, kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist.

Das aktuelle Berufungsurteil Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt die Gültigkeit der von der Gewerbeauskunft-Zentrale versendeten Angebotsschreiben, bzw. das Zustandekommen eines rechtskräftigen Vertrages wenn Gewerbetreibende das Angebot unterzeichnen und an die GWE- Wirtschaftsinformations GmbH zurücksenden. Das Gericht stellte klar, dass bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das gewerbetreibende Unternehmen den Angebotscharakter des Formulars der Gewerbeauskunft-Zentrale hätte erkennen können. Ein Anfechtungsgrund für den mit Zahlung des Angebotspreises zustande gekommenen Vertrages liege nicht vor. Auch sei keine Sittenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen das UWG zu erkennen.

Die Urteilsbegründung geht unter anderem in Bezug auf die oft kritisierte Aufmachen des Angebotes ins Detail:

“Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte den Angebotscharakter des Formulars der Klägerin sowie die rechtlichen Auswirkungen eines Ausfüllens und Zurücksendens erkennen können. Dies folgt insbesondere aus der mehrfachen Verwendung der Worte Angebot und Annahme sowohl im Formular als auch in den anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Dabei wird das Begriffspaar nicht nur im Fließtext verwendet, sondern beispielsweise auch in der fett gedruckten und unterstrichenen Überschrift der linken Spalte sowie in einem in der linken Spalte befindlichen Kästchen, deren Inhalt durch das Kästchen und zusätzlich durch Fettdruck hervorgehoben ist.”

Das Landgericht Düsseldorf hat ebenfalls in seiner aktuellen Berufungsentscheidung unmissverständlich klargestellt, dass das rein wettbewerbsrechtliche Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012, AZ.: I-20 U 100/11 in keinem Fall zur Unwirksamkeit des Vertrages führt. Eine Revision wurde erst gar nicht vom Gericht zugelassen, da dieses dafür keinen Anlass sieht.

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