Mit einer Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH ein seit langem erwartetes Urteil zu sog. Policenmodellen bei Lebensversicherungsverträgen gefällt.
Bei den Policenmodellen handelt es sich um Lebensversicherungsverträge, welche der Versicherungsnehmer abschließt und in der Folge die Möglichkeit hat dem Vertragsschluss noch zu widersprechen und sich so von dem Lebensversicherungsvertrag wieder zu lösen. Solche Verträge wurden insbesondere in den Jahren 1994 bis 2007 geschlossen.
Der Bundesgerichtshof hatte im März 2012 dem EuGH im Wege des sog. Vorabentscheidungsverfahrens die Rechtsfrage vorgelegt, ob die damals gültige gesetzliche Widerspruchsregelung im deutschen Versicherungsvertragsgesetz mit einer Europäischen Richtlinie vereinbar ist.
Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass diese deutsche Regelung gegen europäisches Recht verstößt. Denn diese Vorschrift sah vor, dass spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie das Widerspruchsrecht erlöscht, selbst wenn der Versicherungskunde nicht oder nicht zutreffend über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sein sollte.
Die Folgen dieser EuGH-Entscheidung sind gravierend und zwar sowohl für Anbieter dieses Policenmodells als auch für Versicherungskunden.
Denn der Versicherungskunde hat nun vorbehaltlich der Prüfung jedes Einzelfalls die Möglichkeit sich auch heute noch von einer unter Umständen nicht sehr rentablen Versicherung zu lösen und seine Prämienzahlungen von dieser zurückzuverlangen, sofern er nicht ordnungsgemäß von der Versicherungsgesellschaft über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sein sollte.
Die in dem Gerichtsverfahren beteiligte Lebensversicherungsgesellschaft mutmaßt, dass in Deutschland von dieser Entscheidung 108 Millionen Lebensversicherungsverträge mit einem Prämienvolumen von über 400 Milliarden Euro betroffen sein könnten. Insofern drohen den Lebensversicherungsgesellschaften eine Flut von Widersprüchen sowie eine Rückforderung der gezahlten Prämien durch Versicherungskunden in erheblicher Höhe, die mit der Entwicklung ihrer Verträge unzufrieden sind.
Inhaber von Lebensversicherungsverträgen sollten prüfen lassen, ob für sie auf der Grundlage dieser neuen Rechtsprechung eine Loslösung von ihrer Lebensversicherung in Betracht kommt und die Ausübung des Widerspruchsrecht sinnvoll ist.
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