Hat ein Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasinggutes einzustehen, trifft den Leasingeber u.U. die vertragliche Pflicht, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. 13 U 4/11) festgelegt, dass ein Leasinggeber das Leasinggut bestmöglich zu verwerten habe, wenn der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert einzustehen habe. In diesem Fall treffe den Leasinggeber die Nebenpflicht der bestmöglichen Verwertung. Weiterhin stellte das OLG fest, dass in dem Fall, dass der Leasinggeber und der Lieferant des Leasingfahrzeuges eine Rückkaufvereinbarung getroffen hätten und der Leasinggeber jedoch am Ende der Leasingzeit nicht geprüft habe, ob die Inanspruchnahme dieser Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer auch günstig sei, ein Verstoß gegen die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung bestehe.
Das Leasing stellt eine Vertragsform dar, bei der ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dieses Leasingobjekt wird dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleinen Monatsbetrages dem Leasingnehmer zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Rechtlich versteht man hierunter eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Folglich werden hier die Parallelen zwischen dem Mietrecht und dem Leasingvertrag sichtbar.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Leasingvertrag und dem Mietvertrag liegt jedoch darin, dass eine Übertragung der Nutzungsüberlassung, der vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie der Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer erfolgt. Zudem kann beim Leasing regelmäßig neben dem Leasinggeber und Leasingnehmer als vertragsschließende Parteien ein dritter Beteiligter involviert sein, der Hersteller der Leasingsache.
Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten. Zudem können sich besonders auch Schwierigkeiten daraus ergeben, dass den Leasinggeber bei Beendigung des Leasingzeitraums und Verwertung der Leasingsache vertragliche Nebenpflichten – wie beispielsweise die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache – treffen.
Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Leasingvertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht tätiger Rechtsanwalt kann dabei helfen, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass sie einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten und insbesondere auch darüber aufklären, welche Pflichten sich jeweils aus dem Leasingvertrag ergeben.
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