Der Dachfonds Stratego Grund Invest wird aufgelöst und abgewickelt. Das teilte die LBB Invest jetzt den Anlegern mit.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Schon im März 2012 wurde der Dachfonds Stratego Grund geschlossen, d.h. die Rücknahme und Ausgabe von Anteilsscheinen wurde ausgesetzt. Nun soll der Dachfonds offenbar endgültig aufgelöst und abgewickelt werden. Es seien keine realistischen Chancen mehr auf eine nachhaltige Wiedereröffnung gegeben, teilte die Landesbank Berlin Investment GmbH (LBB Invest) den Anlegern jetzt mit.
Der Dachfonds Stratego Grund hatte überwiegend in offene Immobilienfonds investiert, von denen ein Großteil inzwischen aber geschlossen ist oder sich bereits in Abwicklung befindet.
Die Liquidation des Dachfonds Stratego Grund soll am 30. März 2015 abgeschlossen sein. Die erste Ausschüttung an die Anleger soll im September 2013 erfolgen, weitere Ausschüttungen sollen halbjährlich folgen.
Wie hoch die Ausschüttungen sein werden, lässt sich zu diesem Zeitpunkt natürlich noch nicht sagen. Allerdings müssten Anleger dabei aller Wahrscheinlichkeit nach mit enormen Verlusten rechnen. Alternativ können sie sich aber auch an einen im Bank- und Kapitalmarkt kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Kapitalanlage auf mögliche Schadensersatzansprüche überprüft.
Diese Ansprüche auf Schadensersatz können aus verschiedenen Gründen entstanden sein. So war möglicherweise schon die Anlageberatung fehlerhaft. Nicht selten wurden – trotz der Immobilienkrise 2007 – offene Immobilienfonds noch als sichere Kapitalanlage als “Betongold” angepriesen. Die Risiken, die mit einer solchen Investition einhergehen, wurden dabei gerne verschwiegen. Auch hätte auf das Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds hingewiesen werden müssen. Ebenso hätten die Anleger, über die Provisionen, die der Bankberater für die Vermittlung der Anlage, erhält, informiert werden müssen.
Sollte die Beratung in einem dieser Punkte Mängel aufweisen, kann Anspruch auf Schadensersatz bestehen, da die Anlageberatung dann nicht anleger- und objektgerecht durchgeführt wurde. Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen inzwischen sehr eindeutig.
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