Ansprüche nicht nach § 37a WpHG a.F. verjährt
Das Landgericht Darmstadt hat ein Kreditinstitut wegen vorsätzlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung eines sog. Zertifikats verurteilt. Das Gericht sah es zunächst als erwiesen an, dass u.a. über das allgemeine Emittentenrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Wegen der seinerzeit noch geltenden kurzen Sonderverjährung des § 37 a WpHG war dem Anleger das Berufen auf eine bloß fahrlässige Pflichtverletzung nicht mehr möglich; er hatte sich jedoch zusätzlich auf Vorsatz berufen. Der insoweit beweispflichtigen Bank war der Nachweis fehlenden Vorsatzes nicht gelungen (LG Darmsatdt, Urt. v. 27.06.2014 – 13 O 362/13). Die Bank wurde zur Zahlung von rund EUR 50.000,00 verurteilt. Der Kläger wurde von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist anhängig.
In zahlreichen derzeit geführten Gerichtsverfahren geht es um die Beurteilung von Pflichtverletzungen aus der Zeit, als die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. noch in Kraft war. Danach verjährten Schadensersatzansprüche wegen fahrlässigen Pflichtverletzungen der Banken innerhalb von drei Jahren, gerechnet seit Erwerb der Wertpapiere (vgl. hierzu auch Aufsatz: Schröder, jurisPR-BKR 11/2010 Anm. 1). Für vorsätzliche Pflichtverletzungen galt die kurze und seit 2009 -nach der Lehman-Insolvenz- abgeschaffte Vorschrift nicht.Eine bis vor kurzem lebhaft diskutierte Frage war, wer den Vorsatz der Bank zu beweisen hat. Vorsatz liegt beispielsweise bei einem sog. Organisationsverschulden der Bank vor. In einer aktuellen Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH (in Bezug auf einen Vermittler) heißt es:
“Im Hinblick auf die noch zu treffenden Feststellungen zur Frage des Vorliegens eines vorsätzlichen Aufklärungspflichtverstoßes weist der Senat darauf hin, dass ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten vorläge, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung gekannt oder zumindest für möglich gehalten und es gleichwohl unterlassen hätte, ihre Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 Rn. 14). Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für fehlenden Vorsatz. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei innerhalb des Entlastungsbeweises keine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit stattfindet. Ob vorsätzliches Handeln vorliegt, betrifft eine innere Tatsache des Schuldners, über die er ohne weiteres Auskunft geben kann, während sie dem Gläubiger regelmäßig verschlossen ist. An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG aF verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Raum steht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 aaO Rn. 17 f).”[BGH, Urteil vom 30. Oktober 2014 – III ZR 493/13 -, juris]. Damit erteilt der BGH einer Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte richtigerweise eine Absage, die die Beweislast hierfür grundsätzlich beim Geschädigten sehen.
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