Sofern es sich bei dem Vermieter um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, so darf diese nicht ohne Weiteres eine Eigenbedarfskündigung aussprechen.
Handelt es sich bei dem Vermieter um eine Personenhandelsgesellschaft, so darf diese nicht ohne Weiteres eine Eigenbedarfskündigung aussprechen:
Eine GmbH & Co. KG kündigte dem einen Mieter einer Wohnung. Dabei berief sich die Gesellschaft darauf, dass ihre Gesellschafter Eigenbedarf hätten. Aus diesem Grunde verlangte die GmbH & Co. KG als Vermieterin, dass der Mieter die Wohnung räumt. Doch dieser dachte nicht daran. Daraufhin verklagte die Vermieterin ihn auf Räumung. Allerdings wiesen sowohl das Amtsgericht, wie auch das Landgericht Hamburg ihre Klage ab. Die Vermieterin gab nicht auf und legte hiergegen Revision ein. Sie hatte allerdings keinen Erfolg damit.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage BGH-Urteil vom 15.12.2010 (Az. VIII ZR 2010/10) endgültig ab, wie www.JuraForum.de mitteilt. Hierzu erläuterten die Richter, dass nur bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) eine Kündigung wegen Eigenbedarf der Gesellschafter in Betracht kommt. Anders ist das jedoch bei einer Personenhandelsgesellschaft- wie etwa einer GmbH & Co. KG. Hier kommt eine Kündigung wegen der Gesellschafter nicht in Betracht, weil eine Personenhandelsgesellschaft umfassend organisiert ist. Hier hängt es – anders als bei einer GbR – nicht vom Zufall ab, ob die Wohnung von mehreren Personen als Personenmehrheit oder als Gesellschafter erfolgt.
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