Essen, 25. November 2015****Das BAG hat mit Urteil vom 24.06.2015 (5 AZR 509/13) die Vergütungsklage eines Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugsansprüchen wegen Verjährung abgewiesen. Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD – Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen, begrüßt diese Entscheidung: “Jedem Arbeitnehmer ist es zuzumuten, 3 Jahre nach Ablauf des Fälligkeitszeitraumes auch eine bezifferte Leistungsklage einzureichen. Mit der meist kurzen 3-monatigen Verfallfrist auf der 2. Stufe für die gerichtliche Geltendmachung ist die Rechtslage nicht annähernd vergleichbar”.
Dem klagenden Arbeitnehmer war im September 2003 fristlos, hilfsweise fristgemäß, zum 31.12.2004 gekündigt worden. Mit Urteil aus Februar 2007 wurde vom Landesarbeitsgericht die Rechtmäßigkeit nur der ordentlichen Kündigung festgestellt.
Mit Vergütungsklage vom 10.10.2008 klagte der Arbeitnehmer rückständige Vergütung für den Zeitraum September 2003 bis Dezember 2004 ein. Der Arbeitgeber berief sich demgegenüber auf Verjährung. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass eine Kündigungsschutzklage nicht zur Hemmung der Verjährung für die Zahlungsklage auf Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs führe.
Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage seien keine Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, sondern nur der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Eine andere Auslegung sei weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Ziel der Verjährungsvorschriften sei es insbesondere, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen. Für den Arbeitgeber bestehe insbesondere das Risiko, nach längerem Zeitablauf maßgebliche Tatsachen, wie die Feststellung anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Verdienstes oder der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers, nicht mehr aufklären zu können.
Das BAG stellt auch klar, dass die Rechtsprechung zu tariflichen Ausschlussfristen nicht auf das Verjährungsrecht übertragbar sei. Für eine zweistufige Ausschlussfrist sei entscheidend, dass die Kündigungsschutzklage auch die zweite Stufe der gerichtlichen Geltendmachung wahre. Damit solle insbesondere eine Überforderung des Arbeitnehmers vermieden werden, die streitwerterhöhende Zahlungsklage einreichen zu müssen, obwohl der Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens noch ungewiss sei. Bei der Verjährungsfrist von mindestens 3 Jahren nach Fälligkeit bestehe hingegen für den Arbeitnehmer eine ausreichend faire Chance, seine Vergütungsansprüche innerhalb dieses Zeitraumes einzuklagen.
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