Unverhofft kommt oft – das gilt leider auch für Kündigungen. Selbst wenn die Kündigung vielleicht abzusehen war; hält man sie tatsächlich in Händen, ist sie vor allem eines: ein Schock.
Der Arbeitnehmer kann sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Viel Zeit bleibt ihm jedoch nicht. Eile ist geboten. Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung muss er die Klage bei Gericht eingereicht haben. Versäumt er die Frist, hat das für ihn in aller Regel bittere Konsequenzen: Die Kündigung gilt als von Anfang an wirksam, der Gekündigte verliert seinen Arbeitsplatz.
Von einer Kündigungsschutzklage hängt viel ab, daher sollte man sich im Falle des Falles am besten sofort an einen Anwalt wenden. Zwar kann die Klage auch ohne Hilfe eines Anwalts eingereicht werden: Die Rechtsantragsstelle beim örtlichen zuständigen Arbeitsgericht hilft sogar bei der Formulierung.
Entscheidend sind jedoch immer sprachliche Feinheiten. Manchmal kann der juristische Laie bereits nicht einschätzen, wann ihm die Kündigung genau zugegangen ist. Was ist zB, wenn der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkommt und die Kündigung erst dann in seinem Briefkasten findet? Anwaltlich fundierter Rat bietet dem gekündigten Arbeitnehmer in dieser schwierigen Lage Sicherheit.
1. Was kann ich mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?
Mit einer Kündigungsschutzklage lässt sich viel erreichen: Nicht nur der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann gerichtlich geklärt werden. Der Arbeitnehmer erhält auch die Chance auf eine Abfindung. Und das ist wichtig. Mit Geld in der Hand zu gehen mindert zumindest den finanziellen Druck, der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden ist.
Die Frage der Abfindung stellt sich bereits früh, und zwar im Gütetermin. Das ist der erste offizielle Termin bei Gericht, nachdem eine Kündigungsschutzklage eingereicht wurde. Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen sich vor dem Arbeitsgericht und der Richter fragt die Parteien, ob sie den Rechtsstreit durch einen Vergleich beenden wollen. Vergleich heißt, die Parteien einigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung ab einem bestimmten Datum endet und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer einen bestimmten Geldbetrag, um den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen – die Abfindung. Das Gericht entscheidet nicht durch Urteil.
Ist eine Einigung im Gütetermin nicht möglich, bleibt für die Abfindung trotzdem noch Luft. Die Parteien können sich jederzeit einigen und den Arbeitsrechtsstreit so beilegen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer also noch eine Abfindung anbieten, während der Prozess läuft. Wie hoch diese ausfällt, hängt stark von den Erfolgsaussichten der eingereichten Kündigungsschutzklage ab. An dieser Stelle ist Verhandlungsgeschick gefragt. Ist man selbst betroffen, liegen die Nerven blank, geschicktes Taktieren fällt schwer. Hier zahlt sich die Erfahrung eines Rechtsbeistands aus, der Ruhe bewahrt und die Argumente der Gegenseite richtig einzuschätzen weiß.
2. Wie lange dauert ein Kündigungsschutzprozess und wie läuft er ab?
Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, muss er Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Hierfür hat er drei Wochen Zeit, ab dem Datum, an dem ihn die Kündigung zugegangen ist. Nachdem die Kündigungsschutzklage erhoben ist, beraumt das Arbeitsgericht einen ersten Termin an, den Gütetermin.
Meistens geschieht dies innerhalb von zwei Wochen; in manchen Fällen dauert es auch bis zu sechs Wochen. Beim Gütetermin sind der vorsitzende Richter und die Parteien anwesend. Der Richter wirkt darauf hin, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gütlich einigen. Der Kündigungsstreit wird durch den Vergleich beendet. Ist dieser Termin ein Fehlschlag, kommt es ungefähr drei bis sechs Monate später zur mündlichen Verhandlung. Die Parteien haben sich inzwischen mit Schriftsätzen zur Sache erklärt. In diesem Termin sind neben dem vorsitzenden Richter zwei ehrenamtliche Richtern dabei. In diesem Kammertermin besteht noch die Möglichkeit eines Vergleichs.
Können sich die Parteien auch dann nicht einigen, entscheidet das Gericht durch Urteil. Hat der Richter seine Entscheidung getroffen, kann die unterliegende Partei Berufung einlegen, nachdem ihr das Urteil zugestellt wurde. Hierfür hat sie einen Monat Zeit. Ihr steht dann ein weiterer Monat zu, um zu begründen, warum sie das Urteil des Arbeitsgerichts für falsch hält. In der Regel dauert der Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz ca. drei bis sieben Monate.
3. In welchen Fällen lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich immer dann, wenn die Kündigung unwirksam ist. Arbeitnehmer sind in Deutschland gut geschützt. Der Arbeitgeber muss gewisse Spielregeln einhalten, damit eine Kündigung wirksam ist. Für den Arbeitnehmer kann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gelten. Ob der gesetzliche Kündigungsschutz greift, hängt ua. von der Mitarbeiteranzahl im Betrieb des Arbeitnehmers ab. Seit 2004 müssen es mehr als 10 Beschäftigte sein, damit die Mitarbeiter unter das KSchG fallen.
Für eine rechtswirksame Kündigung benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Gesetzlich sind drei ordentliche Kündigungsgründe vorgesehen: betriebsbedingt, personenbedingt und verhaltensbedingt. Für alle gelten unterschiedliche Vorgaben, die der Arbeitgeber zu beachten hat. Schließt der Arbeitgeber zB einen Betriebsteil und kündigt betriebsbedingt, muss er eine sog. Sozialauswahl treffen. Werden nicht alle Mitarbeiter entlassen, ist der Arbeitnehmer zu kündigen, den die Folgen der Kündigung am wenigsten treffen.
Wenn ein Beschäftigter durch Fehlverhalten in der Firma auffällt, dann muss der Arbeitgeber ihn in der Regel abmahnen, bevor er eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Manche Personen sind vor einer Kündigung besonders geschützt, wie Schwangere, Menschen mit Behinderungen oder Betriebsräte. Gibt es einen Betriebsrat, darf der Arbeitgeber nicht kündigen, bevor er den Betriebsrat angehört hat.
Die Voraussetzungen, damit eine Kündigung wirksam ist, sind zahlreich; sie werden von der Rechtsprechung weiterentwickelt und angepasst. Nur ein Anwalt ist mit diesen sich ständig ändernden Details vertraut und kann die Rechtslage richtig einschätzen.
Einschätzen kann dieser auch, ob eine Klage gegen eine Kündigung in einem sog. Kleinbetrieb sinnvoll ist. Um einen Kleinbetrieb handelt es sich, wenn die Firma weniger als zehn Beschäftigte hat. Dort gilt das KSchG nicht, so dass der der Arbeitgeber keinen Grund braucht, um zu kündigen. Obwohl der Kündigungsschutz auf der Grundlage des KSchG hier nicht greift, ist der Arbeitnehmer dennoch nicht ganz schutzlos gestellt. Der Kündigungsschutz gestaltet sich jedoch schwieriger, so dass in jedem Fall ein Anwalt hinzugezogen werden sollte.
4. Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die Gesamtkosten einer Kündigungsschutzklage bestehen aus gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten setzen sich aus gerichtlichen Gebühren und Auslagen zusammen. Gerichtsgebühren fallen an, weil das das Gericht tätig wird. Auslagen können zB. für anzufertigende Kopien oder als Gebühren für einen Sachverständigen entstehen. Zu den außergerichtlichen Kosten gehört das Anwaltshonorar.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert in der Regel maximal drei Bruttomonatsgehälter, wenn es ausschließlich um die Kündigung geht. Wird ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2000 Euro ordentlich gekündigt, ist (zunächst) also von einem Streitwert bis maximal 6000 Euro auszugehen. Der Streitwert kann sich aber auch erhöhen, etwa, wenn der Arbeitnehmer ein 13. Monatsgehalt oder andere Sondervergütungen bekommt. Werden in dem Prozess weitere streitige Punkte miterledigt, wie zB der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses oder der Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wirken sich diese auch streitwerterhöhend aus.
Wie hoch die Gebühren für den jeweiligen Streitwert sind, lässt sich einer Tabelle entnehmen, die zum Gerichtskostengesetz (GKG) gehört. Diese Gebühr wird dann mit einem bestimmten Kostenansatz multipliziert. Der hängt zB davon ab, ob das Verfahren durch ein Urteil beendet oder die Klage zurückgenommen wird.
Die Gerichtskosten muss immer derjenige tragen, die die Klage verliert. Sie fallen aber nicht an, wenn sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz vergleichen.
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert. Es sei denn, mit dem Anwalt wurde ein bestimmtes Honorar vereinbart. Ohne Honorarvereinbarung gilt als Berechnungsgrundlage das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die genauen Kosten hängen dann davon ab, was der Anwalt in der jeweiligen Rechtssache für seinen Mandanten genau tut. Es macht für die Berechnung der Gebühren eines Anwalts zB ein Unterschied, ob der die Partei nur außergerichtlich oder in einem Prozesstermin vertritt. Entscheidend für die Gebühr ist der Arbeitsaufwand.
Eine Besonderheit gilt für die Anwaltskosten im Arbeitsrecht: jede Partei muss das Anwaltshonorar selbst zahlen. Das ist bei den sonstigen Verfahren vor den Zivilgerichten anders.
Der juristische Laie wird sich im “Gebührendschungel” nur schwer zurechtfinden und die voraussichtlichen Anwaltskosten kaum abschätzen können. Selbst der Anwalt kann das zu berechnende Honorar nicht exakt vorhersagen, weil er nicht weiß, wie sich der Fall und damit der Umfang seiner Tätigkeit entwickeln wird. Dennoch sollte man sich als Mandant nicht scheuen, mit seinem Anwalt die Kostenfrage offen anzusprechen. Dieser gibt sicherlich gern eine erste Einschätzung ab, sobald er den Streitwert und die näheren Umstände des Kündigungsgeschehens kennt.
Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Prozesskosten von dieser übernommen werden.
5. Wichtiger Hinweis wenn Sie rechtsschutzversichert sind:
Häufig werden rechtsschutzversicherte Personen zu Vertragsanwälten gelotst. Die Pflicht mit einem Vertragsanwalt zusammen zu arbeiten besteht jedoch nicht. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann besteht für Sie freie Anwaltswahl.
Besteht keine Rechtsschutzversicherung und kann sich der Arbeitnehmer die Kosten des Prozesses nicht leisten, gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Auch danach sollte man seinen Anwalt fragen.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie mit uns zusammen arbeiten, dann übernehmen wir die Abwicklung mit sämtlichen Rechtsschutzversicherern. Haben Sie hierzu Fragen oder wünschen Sie eine Beratung, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf unter 0201 / 68 51 840. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen dabei helfen können, Ihr ganz spezielles Problem zu lösen.
6. Zusammenfassung
– Mit einer Kündigungsschutzklage kann das Fortbesehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geklärt werden
– Der Arbeitnehmer kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung bekommen
– Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden
– Gilt für den Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), bedarf es für die Kündigung eines Grundes
– Gesetzlich sind drei ordentliche Kündigungsgründe vorgesehen: betriebsbedingt, personenbedingt und verhaltensbedingt
– Der Kündigungsschutzprozess dauert in der Regel 3 bis 7 Monate
– Die Gesamtkosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammen
– Für die Berechnung der Kosten ist der Streitwert der Klage maßgeblich
– Der Streitwert beträgt im Falle einer Kündigung i.d.R. maximal drei Bruttomonatsgehälter. Es gilt folgende Ausnahme:
– Der Streitwert kann sich erhöhen, wenn weitere Dinge mitverhandelt werden
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