Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem am 09.10.2015 veröffentlichten Urteil (Az.: 7 O 126/15) die Rechte von Bausparern deutlich gestärkt.
Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem am 09.10.2015 veröffentlichten Urteil (Az.: 7 O 126/15) die Rechte von Bausparern deutlich gestärkt. Wie die Zeitschrift Finanztest in deren aktuellen Ausgabe berichtet, darf eine Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Kunde noch einen Darlehensanspruch hat. Setzt sich diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung durch, wären laut Einschätzung der Zeitschrift Finanztest über 200.000 seitens deutscher Bausparkassen ausgesprochene Kündigungen rechtswidrig.
Kläger wendet sich gegen Kündigung des Bausparvertrages
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Bausparer gegen die seitens der Badenia Bausparkasse erfolgte Kündigung des Bausparvertrages geklagt. Diese hatte den zu diesem Zeitpunkt zuteilungsreifen, jedoch noch nicht voll besparten Bausparvertrag mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 489 I Nr. 3 BGB gekündigt.
LG Karlsruhe: Anspruch des Bausparers auf Darlehen grundsätzlich unkündbar
Das Landgericht Karlsruhe hat in dessen Entscheidungsgründen – so der Finanztest Bericht weiter – die Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsregeln auf Bausparverträge verneint. Auch die Tatsache, dass der Kläger das Darlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch überhaupt nicht abgerufen habe, könne nach Auffassung des LG Karlsruhe nicht als Kündigungsgrund anerkannt werden. Vielmehr – so das Fazit des LG Karlsruhe – sei der Anspruch des Bausparers, das Darlehen in Anspruch zu nehmen, als grundsätzlich unkündbar einzustufen.
Zeitschrift Finanztest: Rund 200.000 Kündigungen könnten rechtswidrig sein
Laut Einschätzung der Zeitschrift Finanztest könnten von der Entscheidung des LG Karlsruhe über 200.000 seitens der Bausparkassen in jüngster Zeit ausgesprochene Kündigungen betroffen sein. Um Kunden mit gut verzinsten Bausparverträgen loszuwerden, waren die Bausparkassen verstärkt
dazu übergegangen, Bausparverträge, die bereits seit zehn Jahren oder länger zuteilungsreif sind, zu kündigen.
Auch LG Stuttgart entscheidet zugunsten der Bausparer
Wie die Stuttgarter Zeitung in deren Samstagsausgabe vom 29.11.2015 berichtet, hat das LG Stuttgart in der vergangenen Woche zugunsten einer Bausparerin entschieden, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Wüstenrot Bausparkasse gewandt hatte. Ähnlich wie in dem seitens des LG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte die Wüstenrot Bausparkasse ihre Kündigung darauf gestützt, dass die Klägerin das Darlehen nicht in Anspruch genommen habe, obwohl der Vertrag bereits seit längerem zuteilungsreif gewesen sei.
Dem widersprach das LG Stuttgart in dessen Entscheidung und entschied, dass der Vertrag nicht wirksam gekündigt worden sei und zu unveränderten Bedingungen fortbestehen müsse.
Was können betroffene Bausparer jetzt tun?
Betroffene Bausparer, die von einer Kündigung ihres Bausparvertrages betroffen sind, müssen selbige nicht einfach hinnehmen, sondern haben – nicht zuletzt dank des Urteils des LG Karlsruhe – die Möglichkeit, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Im Falle einer gegen sie ergangenen Kündigung sollten betroffene Bausparer unbedingt den Rat einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage https://akh-h.de/news/kuendigung-von-bausparvertraegen-aktuell-lg-karlsruhe-staerkt-rechte-der-bausparer
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