Kündigungsschutzklage gegen Insolvenzverwalter
Kündigung durch den Insolvenzverwalter
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche lässt den Bestand eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unberührt. Dies ist in der Insolvenzordnung in § 108 InsO geregelt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter anstatt der Insolvenzschuldnerin oder des Insolvenzschuldners in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsergebnis ein. Insbesondere ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Löhne zu zahlen und die Gehälter eilen schließlich aller vertraglich geschuldete Zulagen, Nebenleistungen und Provisionen. Hierzu gehört auch die Gewährung der Sachbezüge wie zum Beispiel die Gewährung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung.
Insbesondere ist der Insolvenzverwalter verpflichtet auch die Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu erfüllen. Und zwar geht die Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz auch für die arbeitsrechtlichen Maßnahmen in der Befolgung einer Gläubigerversammlung im Berichtstermin.
Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bleiben folgende arbeitsrechtliche Vorschriften unberührt:
der Kündigungsschutz nach dem kündigen Schutzgesetz, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind
die Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer im Rahmen von Massenentlassungen nach § 17 Kündigungsschutzgesetz
und die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz
Darüber hinaus bleiben die Kündigungsvorschriften und der Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch durch das Insolvenzverfahren bzw. die Insolvenzeröffnung unberührt.
Auch die Tarifverträge gelten nach der Insolvenzeröffnung unverändert weiter.
Die Weitergeltung der Tarifverträge im Insolvenzverfahren hat insbesondere auch zur Folge, dass tarifliche Ausschlussfristen weiterhin Geltung beanspruchen. Dies mit der Folge, dass die rechtzeitige Geltendmachung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien zu beachten ist.
Arbeitgeber Insolvenz Fachanwalt Arbeitsrecht
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht die Kündigungsbefugnis, d.h. die Berechtigung des Insolvenzverwalters zum Ausspruch einer Kündigung auf den Insolvenzverwalter über. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 80 Insolvenzordnung. Wird der Insolvenzverwalter von dem Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellt und überträgt das Gericht dem Verwalter die Verfügungsbefugnis, so gehen die Arbeitgeberfunktionen auf den starken Insolvenzverwalter über. Im vorläufigen Insolvenzverwalter kommen in diesem Fall die gleichen Befugnisse zu wie einem endgültigen Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter ist somit allein berechtigt, Kündigungen auszusprechen. im Gegensatz dazu bleibt es bei dem – in der Praxis häufigeren schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Kündigungsbefugnis des Insolvenzschuldners bzw. Insolvenzschuldnerin. Dieser benötigt hier jedoch die Einwilligung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Kündigungsschutzklage ist gegen den Schuldner zu richten.
Grundsätzlich hat die Kündigung, welche von dem Insolvenzverwalter ausgesprochen wurde, die Schriftform des § 623 BGB zu erfüllen. nach der Insolvenzeröffnung ist der richtige Beklagte stets der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. Die Kündigungsschutzklage, welche Gründe sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben ist, ist also gegen den Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin zu richten. Zu beachten ist, dass neben der drei Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage auch kürzere Fristen (die Frist Zurückweisung der Kündigung (sieben Tage) zu beachten sind. Gleiches gilt für diesbezügliche tarifvertragliche Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, die erheblich abgekürzt sein können.
Fachanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Hinweise zur Kündigung durch den Insolvenzverwalter von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf
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