Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

Das Rechtsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zur GmbH ist dual ausgestaltet. Eine Abberufung berührt zunächst nur die Organstellung des Geschäftsführers. Durch die Abberufung wird nicht notwendigerw

BildAbberufung des GmbH -Geschäftsführers

Im Unterschied zum “gewöhnlichen Arbeitnehmer” ist das Rechtsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zur GmbH dual ausgestaltet. Der Geschäftsführer ist durch seine sog. organschaftliche Bestellung zum Geschäftsführer “ernannt”. Dieser Bestellung liegt ein Dienstvertrag zu Grunde, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers vertraglich regelt.
I. Grundsatz der freien Abberufbarkeit

1. § 38 GmbHG regelt den Grundsatz der freien Abberufbarkeit des Geschäftsführers. Dies stellt einen Ausgleich zur im Außenverhältnis unbeschränkten und unbeschränkbaren Vertretungsmacht (§ 35 GmbHG) des Geschäftsführers dar. Aufgrund der weitreichenden Vertretungsmacht soll ein Geschäftsführer nur so lange amtieren können, wie er das volle Vertrauen der Gesellschafter hat. Der Grundsatz der freien Abberufbarkeit ergänzt gleichzeitig den Grundsatz der Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers. Enthält die Satzung keine Regelung ist die Abberufung im Grundsatz jederzeit möglich, gleichgültig, ob er in der Satzung ernannt ist oder nicht. Besondere sachliche Gründe, die gerichtlich nachprüfbar wären, brauchen nicht vorzuliegen.
Die Abberufung aus “offenbar unsachlichen” Gründen ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 226, 826 BGB unwirksam. Hierfür trägt der Geschäftsführer entsprechend § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG die Beweislast, da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt. Die Tatsache, dass durch die Abberufung kein vertretungsfähiges Organ mehr in der Gesellschaft verbleibt, macht diese nicht unwirksam. Technisch nicht frei abrufbar ist der Notgeschäftsführer; sein Amt endet aber durch Neubestellung eines Geschäftsführers durch das zuständige Organ
Beim Grundsatz der freien Abberufbarkeit bleibt es auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer; auch hier bedarf es mangels anderweitiger Satzungsregelung keines wichtigen Grundes zur Abberufung. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des OHG-Rechts, insbes. der §§ 117, 127 HGB, kommt auf Grund der körperschaftlichen Struktur der GmbH und ihrer darauf fußenden Verselbstständigung sowie auch auf Grund der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung nicht in Betracht.

o Im Einzelfall kann aber eine Auslegung der Satzung ergeben, dass die Gesellschafter die freie Abberufbarkeit beschränken wollten.
Insbesondere in der Zweimann-GmbH ist es jedoch denkbar, dass die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander verstößt. Beispielsweise wenn der abzuberufende Geschäftsführer als Gesellschafter seine Lebensplanung auf die Tätigkeit in der Gesellschaft abgestellt hat, ist eine Abberufung ohne wichtigen Grund nicht zu rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 29.11.1993 – II ZR 61/93 (OLG Düsseldorf Urteil 1993-02-11 6 U 43/92)

2. Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass für eine Abberufung ein “wichtiger Grund” vorliegen muss.

“Wichtige Gründe” sind in der Regel grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Für den Maßstab der groben Pflichtverletzung werden in der Regel jene Gründe herangezogen werden, die eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen. Der Gesellschaft darf bei Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Verbleib des Organs in seiner bisherigen Stellung bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zugemutet werden.

Wichtige Gründe sind nach der Rechtsprechung beispielsweise:
o Beteiligung an strafbaren Handlungen
o Spesenbetrug
o Schuldhafte Insolvenzverschleppung
o Unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen
o Weigerung, mit Beirat oder weiteren Geschäftsführern im Interesse der GmbH und auf Grundlage der Geschäftsordnung zusammen zu arbeiten
o Nichtbefolgung bindender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
o Eigenmächtige Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder Anteilen einer Tochtergesellschaft
o Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
o Weigerung der Gesellschaft oder den Gesellschafternauf berechtigtes Verlangen, Auskunft zu geben
o Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers

Nicht anerkannt ist hingegen der bloße Vertrauensverlust der Gesellschafter in den Geschäftsführer. Ob der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat oder der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist, ist ebenfalls bedeutungslos.

Besonderheiten bestehen beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Bei diesem reicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes alleine nicht aus. Hinzukommen muss, dass ein “milderes Mittel” nicht möglich ist, weil dieses der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern nicht zugemutet werden kann oder der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer hierzu nicht bereit ist. Als milderes Mittel sind denkbar die Einräumung einer Gesamtgeschäftsführungsbefugnis oder Gesamtvertretungsmacht anstelle Einzelgeschäftsführung/ Einzelvertretungsmacht oder die Reduzierung der Geschäftsführungsbefugnis auf das gesetzliche Mindestmaß.

WICHTIG:

Die Beschränkung der Abrufbarkeit auf “wichtige Gründe” muss im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Eine Reglung im Geschäftsführeranstellungsvertrag genügt nicht. Der zu bestellende Geschäftsführer sollte daher vor seiner Bestellung darauf achten, dass sich – sofern gewünscht – eine Beschränkung des Widerrufsrechtes im Gesellschaftsvertrag befindet.

II. Auswirkungen auf das Anstellungsverhältnis

Der Geschäftsführer ist ein Organ der Gesellschaft. Bei Organmitgliedern ist streng zwischen der Organ- und der Vertragsebene zu trennen (sog. Dualität).
Durch die Abberufung wird nicht notwendigerweise gleichzeitig das Anstellungsverhältnis beendet. In der Abberufungserklärung kann aber konkludent zugleich die Kündigung des Anstellungsvertrages liegen. Waren beide Rechtsverhältnisse in ihrem Bestand wirksam miteinander verknüpft, wird der Anstellungsvertrag mit der Abberufung beendet. Umgekehrt wird in der Kündigung des Anstellungsvertrages idR gleichzeitig eine Abberufung aus der Organstellung liegen. In jedem Fall sind die Auswirkungen der Abberufung auf beide Rechtsverhältnisse stets gesondert zu prüfen. Ist im Geschäftsführeranstellungsvertrag die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart, so stellt nach Ansicht des OLG Hamm die Abberufung grundsätzlich einen personenbedingten Kündigungsgrund dar.
Die Abberufung gibt dem Geschäftsführer seinerseits die Möglichkeit, das Anstellungsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen; in diesem Fall kann er aber Ersatz des durch die Beendigung verursachten Schadens gemäß § 628 Abs. 2 BGB nur unter besonderen Umständen (Beschränkung der Abberufbarkeit in Satzung oder Anstellungsvertrag) verlangen.
Solange die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht erfolgt und wirksam geworden ist, behält der Geschäftsführer grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch. Da der Geschäftsführeranstellungsvertrag nach einer erfolgten Abberufung nicht als normaler Anstellungsvertrag fortgesetzt wird, braucht der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft für die Erhaltung seines Vergütungsanspruches seine Dienste nicht anzubieten. In der Regel wird auch ein vereinbarter Tantiemeanspruch oder ein sonstiger Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung fortbestehen. Um aber einer sofortigen Kündigung des Anstellungsvertrages zu entgehen, kann der Geschäftsführer u. U. gehalten sein, eine andere leitende Stellung im Unternehmen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, anzunehmen.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit nach der Abberufung könnte die Weiterbeschäftigung des Abberufenen “in angemessener Position” oder das Recht zur Freistellung nach Abberufung in den Dienstvertrag ausdrücklich aufgenommen werden.

III. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne Sonderrecht zur Geschäftsführung.

Der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann von der Mehrheit der Gesellschafter oder von einem Mehrheitsgesellschafter jederzeit abberufen werden, wenn nicht die Satzung oder Treuepflichten zu seinen Gunsten streiten.
o Sieht die Satzung eine Abberufung nur aus wichtigem Grund vor, und besitzt trotzdem der Minderheitsgesellschafter kein mitgliedschaftliches Sonderrecht auf die Geschäftsführung, so ist die Frage der vorläufigen Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses – jedenfalls in der zweigliedrigen Gesellschaft – umstritten. Selbstverständlich kann der Mehrheitsgesellschafter eine Feststellung des Beschlussergebnisses herbeiführen und damit dem Beschluss Wirksamkeit verschaffen. Diese förmliche Feststellung kann aber nicht entscheidend sein. Vielmehr ist ebenso wie bei der Abberufung des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers die Struktur entscheidend, und der Streit über die Rechtmäßigkeit der Abberufung bewirkt, dass der Geschäftsführer vorläufig weiteramtieren kann, ggf. beschränkt durch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Gesellschaft hat auf Feststellung der wirksamen Abberufung zu klagen;

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