Korrespondierende Bilanzierung bei Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Gesellschafter

Korrespondierende Bilanzierung bei Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Gesellschafter

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören neben den Gewinnanteilen des Gesellschafters einer Personengesellschaft auch seine Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft. Unbeachtlich ist, ob die Leistung auf einer zivilrechtlichen oder schuldrechtlichen Grundlage beruht.

Es ist das steuerliche Ziel, den Gewinn eines Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen. Aus diesem Grund sind Tätigkeitsvergütungen für die Arbeitsleistung eines Mitunternehmers kein Arbeitslohn, sondern sie erhöhen seinen Anteil am Gewinn der Gesellschaft (sog. Gewinnvorab).

Daher ist der gewinnmindernd in der Gesamthandsbilanz gebildeten Rückstellung für Tätigkeiten des Gesellschafters, wie die Erstellung des Jahresabschlusses, eine korrespondierende Forderung in seiner Sonderbilanz gegenüberzustellen. Es ist bedeutungslos, ob die Vergütung dem Gesellschafter zufließt oder bilanzrechtlich zu erfassen ist. Ausschlaggebend ist, dass die Aufwendungen einem Auftrags- oder Dienstverhältnis zuzuordnen sind.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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