Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – Filesharing
Mit Urteil von 15.02.2013 -Az.: 111 C 13236/11 hat das AG München entschieden, dass das Anbieten einer Torrent-Datei keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Die Klage war auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten gerichtet.Die Klage wurde abgewiesen.
Hierzu führt das Gericht aus:
“Der Kläger ist beweisfällig geblieben für die Behauptung, der Beklagte habe am 09.04.2013 um 23:36:47 über seinen Internetanschluss das Werk …………. des Klägers gem. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. …………………..
Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich.”
Das Anbieten einer Torrent-Datei hat das AG München somit als zulässig angesehen. Es sei keine Urheberrechtsverletzung gegeben und es liege dadurch auch keine öffentliche Zugänglichmachung vor. Der Vortrag, dass eine Torrent-Datei sich auf einem Rechner befunden hat, bewies keineswegs, dass das geschützte Werk auch tatsächlich angeboten.
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