KfW-Bank nimmt Änderungen an Förderprodukten für Gründer vor

KfW-Bank nimmt Änderungen an Förderprodukten für Gründer vor

Die KfW-Bank hat Anpassungen an insgesamt vier Förderprodukten vorgenommen, die sich an die Zielgruppe der Unternehmensgründer richten.

BildDie Anpassungen treten zum 1. Mai dieses Jahres in Kraft und dienen laut KfW der “weiteren Vereinheitlichung und Erhöhung der Transparenz der Förderbedingungen”.

Drei Produkte sind einheitlich von zwei Änderungen betroffen. Es handelt sich hier um das “ERP-Kapital für Gründung” (Produktnr. 058), den “ERP-Gründerkredit – StartGeld” (Produktnr. 067) sowie den “ERP-Gründerkredit Universell” (Produktnr. 073/074/075/076).

Die erste dieser Änderungen bezieht sich auf das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit: Es wird künftig mit dem Datum der ersten Umsatzerzielung gleichgesetzt. Selbiges gilt auch im Anschluss an eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Die Umsatzhöhe ist in beiden Fällen unerheblich – ebenso wie die Tatsache, ob der Umsatz aus dem Haupt- oder Nebenerwerb stammt.

Die zweite Änderung besteht in der Abschaffung der – bisher grundsätzlich von der KfW-Bank geforderten – Mindestbeteiligung in Höhe von 10 Prozent bei tätigen Beteiligungen. Die Bedingung, dass sich der Erwerber der Unternehmensbeteiligung aktiv an der Gestaltung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik beteiligen muss, gilt jedoch weiterhin. Für die Gründerprodukte mit Haftungsfreistellung gilt zudem, dass dem Antragsteller kein anderer Gesellschafter oder Anteilseigner gegenüberstehen darf, der zu Änderungen an der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag befugt ist.

Eine dritte Änderung bezieht sich ausschließlich auf den “KfW StartGeld“. Die Anzahl der möglichen Kreditanträge ist künftig nicht mehr auf zwei Anträge pro Person limitiert. Dennoch darf der kumulierte Zusagebetrag auch weiterhin nicht höher sein als 100 000 EUR.

Die letzte Änderung schließlich betrifft das “ERP-Regionalförderprogramm” mit den Produktnummern 062 und 072. Hier erfolgt eine Anpassung der bisher geltenden 12-Monats-Frist an die anderen gewerblichen Darlehensprogramme der KfW. Demnach muss der Kreditantrag nun innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Investitionsvorhabens bei der KfW vorliegen. Bei Überschreitung dieser Frist ist eine Kreditzusage nur dann möglich, wenn sich das Vorhaben bei Antragseingang noch in der Durchführung befindet. Diese Bedingung gilt für gewöhnlich als erfüllt, wenn weniger als 50 % des Vorhabens realisiert wurden.

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