Keine spezielleren Urheberrechtsvoraussetzungen bei Werken angewandter Kunst – Urheberrecht

Bei Werken angewandter Kunst sind bezüglich des Urheberrechtsschutzes keine spezielleren oder höheren Anforderungen zu stellen als an den Schutz von Werken zweckfreier Kunst.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 13.11.2013 (Az.: I ZR 143/12) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Thematik der speziellen Urheberrechtsvoraussetzungen von angewandter Kunst. Zu klären war, ob überhaupt diesbezügliche spezielle Voraussetzungen des Urheberrechts bestehen. In dem konkreten Fall soll eine Spielwarendesignerin geklagt haben, um für ihr entworfenes Werk eine weitere Zahlung zu erhalten, die über die vereinbarte und bereits gezahlte Vergütung hinausging. Begründet haben soll sie dies mit dem großen Verkaufserfolg des designten Spielzeugs. Die Klage war allerdings von den Vorinstanzen abgelehnt worden.

Grundlegend für die Entscheidung sei wohl die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach für Werke der angewandten Kunst, wenn für sie Geschmacksmusterschutz erlangt werden kann, besondere Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllt werden müssen. In dem konkreten Fall würden die entworfenen Spielsachen diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllen. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil auf. Die zuvor vertretene Meinung des BGH könne kein Bestand mehr haben, da sich durch die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 die Voraussetzungen geändert haben.

Den neuen Regelungen zu Folge werden für den Geschmackmusterschutz keine bestimmte Gestaltungshöhe mehr verlangt, sondern nur die Unterschiedlichkeit des Musters. Ferner können Geschmackmusterschutz und Urheberrechtsschutz nebeneinander bestehen. Aus diesen Gründen sei eine Rechtfertigung höhere Anforderungen an den Urheberrechtsschutz für Werke angewandter Kunst nicht möglich.

Eine Einschränkung fügten die Richter jedoch an. Denn ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung stehe der Klägerin erst nach dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes zu. Die Verwertung der Entwürfe vor dem 01.06.2004 durch die Beklagte müsse nicht gesondert vergütet werden, da die Beklagte auf die bis dahin gültige Rechtsprechung des BGH vertrauen durfte. Nun muss das Berufungsgericht prüfen, ob die von der Klägerin designten Spielwaren den einfachen Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes genügen.

Das Urheberrecht ist eine sehr komplexe Materie. Daher sollte die Prüfung von Urheberrechten einem versierten Rechtsanwalt überlassen werden. Insbesondere die Verknüpfung mit anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise Filmrecht, Markenrecht oder Fotorecht, kann zu Problemen führen. Mit der Hilfe eines Anwalts lassen sich die eigenen Ansprüche geltend machen und Verletzungen abwenden.

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