Keine Lagerfeuerromantik bei Waldbrandgefahr

Keine Lagerfeuerromantik bei Waldbrandgefahr

ARAG Experten erklären, welche Regeln es für ein Lagerfeuer gibt.

Keine Lagerfeuerromantik bei Waldbrandgefahr

Ein lauer Sommerabend, ein kühles Getränk, stimmungsvolle Musik und ein prasselndes Feuer – mehr geht nicht. Doch auf das Feuer müssen Romantiker in diesen Tagen verzichten. Denn aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit in den meisten Bundesländern wurde vielerorts die höchste Waldbrandgefahrenstufe ausgerufen. Und damit sind Lagerfeuer nur noch sehr bedingt erlaubt. Wo und wie, erklären die ARAG Experten.

Lagerfeuer im Wald
Grundsätzlich regeln die Waldgesetze der einzelnen Länder, ob und unter welchen Voraussetzungen im Wald ein Lagerfeuer gemacht werden darf. Dabei gibt es große Unterschiede. So muss man beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern ein Lagerfeuer im Wald grundsätzlich einen Tag vorher bei der zuständigen Gemeinde anmelden, während es im Landeswaldgesetz von Schleswig-Holstein ganz lapidar heißt: “Die oberste Forstbehörde kann den Gebrauch von Feuer und Licht regeln […]”. In den meisten Fällen sind jedoch “wilde” Lagerfeuer verboten und es darf nur an genehmigten Feuerstellen im Wald oder mit einem Mindestabstand von 100 Metern zum Wald ein Lagerfeuer entzündet werden. Bei Waldbrandgefahrenstufe drei oder vier ist allerdings auch damit Schluss.

Lagerfeuer auf öffentlichen Flächen
Auch hier sind die Bestimmungen von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich, so dass sich pauschal nicht sagen lässt, wann es legal ist, ein Feuer zu machen. Wer im Park, am See oder am Strand ein Lagerfeuer machen möchte, sollte beim zuständigen Ordnungsamt und gegebenenfalls beim Grundstückseigentümer nachfragen. Über erlaubte Höhe und Durchmesser eines Lagerfeuers informieren die örtlichen Polizeiverordnungen. In der Regel ist aber auch hier die wilde Lagerfeuerromantik tabu, weil nur an ausgewiesenen, festen Stellen ein Feuer gemacht werden darf.

Lagerfeuer im eigenen Garten
Wer denkt, er darf auf seinem Grundstück tun und lassen, wie ihm beliebt, irrt. Bei Feuer hört der Spaß nämlich auf. Zwar gibt es auch hier unterschiedlichste Regelungen in Städten und Gemeinden, doch generell gilt auch für den eigenen Garten ein Verbot für ein Lagerfeuer, das nicht beim Ordnungsamt beantragt und genehmigt wurde. Für Feuerschalen, -koerbe oder Fackeln hingegen ist in der Regel keine Genehmigung nötig.

Was darf verbrannt werden?
Um die Lagerfeuerromantik nicht buchstäblich im Keim zu ersticken, sollte nur auf gut abgelagertes, naturbelassenes, trockenes Holz zurückgegriffen werden. In den meisten Städten und Gemeinden ist es ohnehin nicht mehr erlaubt, Garten-, Bioabfälle oder Laub zu verbrennen. Auch z. B. bearbeitetes Holz oder Kunststoff sind als Brennmaterial verboten, weil sie gesundheitsschädlichen Rauch entwickeln.

Lagerfeuer? Aber sicher!
Wer alle Hürden überwunden hat und ein Lagerfeuer machen darf, sollte einige Dinge beachten: Feuerstellen müssen mit Steinen umrandet werden, die verhindern, dass sich Glut und Flammen unkontrolliert verteilen. Nach Auskunft der ARAG Experten sollte ein Sicherheitsabstand vom fünffachen Durchmesser des Feuers, mindestens aber von fünf Metern gehalten werden. Befinden sich brennbare Gegenstände in der Nähe, muss der Abstand entsprechend vergrößert werden. Ist es windig, muss besonders auf Funkenflug geachtet werden. Lagerfeuer sind nichts für Ungeduldige: Beim Entzünden haben Brandbeschleuniger nichts zu suchen. Mit Zeitungspapier oder kleinen Ästen dauert es zwar länger, bis das Feuer brennt, dafür ist es aber ungefährlicher. Am besten lässt sich ein Lagerfeuer mit Sand löschen. So wird auch das letzte Glutnest erstickt.

Was kostet ein illegales Lagerfeuer?
Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften und örtlichen Vorgaben hält, muss laut Bußgeldkatalog je nach Bundesland mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro rechnen. Wenn durch das nicht erlaubte Lagerfeuer im schlimmsten Fall auch noch ein Waldbrand entsteht, können bis zu zehn Jahren Haft wegen Brandstiftung verhängt werden (Paragraf 306 Strafgesetzbuch).

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211 963-2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden