Keine Kostenerstattung für Mängelanzeige durch Rechtsanwalt

awt Rechtsanwälte informiert über ein aktuelles Urteil zur Erstattung von Anwaltskosten im Reiserecht

Das Amtsgericht München (261 C 2135/14) hat in einer Entscheidung vom 28.07.2014 festgestellt, dass für die erstmalige Anzeige eines Reisemangels gegenüber dem Reiseveranstalter die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig sei. Wie awt Rechtsanwälte weiter aus dem Urteil zitiert, ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes daraus die Folgerung, dass die mit der Einschaltung des Rechtsanwaltes verbundenen Kosten nicht vom Reiseveranstalter zu tragen sind.

Das erkennende Gericht führt in seinem, awt Rechtsanwälte vorliegenden Urteil aus, dass die Mängelanzeige gemäß § 651g BGB grundsätzlich formfrei und eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben sei. Nach Ansicht des Gerichts sind für die Erstellung und Übersendung der Mängelanzeige keinerlei juristische Kenntnisse erforderlich, so dass mit der Einschaltung eines Anwaltes der Reisende gegen seine ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt. Er kann die damit verbundenen Kosten also nicht auf seinen reiserechtlichen Vertragspartner abwälzen, sondern muss diese selbst tragen.

awt Rechtsanwälte hält diese Entscheidung für angreifbar. Angesichts der beim reisenden Laien vorherrschenden Rechtsunkenntnis ist eine anwaltliche Beratung, die dem Reisenden in vielen Fällen erstmalig von der Notwendigkeit einer fristgerechten Anzeige eines Reisemangels Kenntnis verschafft angemessen und naheliegend. Die Auffassung, dass einem Laien die Durchsetzung seiner reiserechtlichen Mängelansprüche erst einmal ohne rechtliche Hilfe zuzumuten sei, erscheint den Experten von awt Rechtsanwälte mehr als fraglich.

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