Internationales Familienrecht durch EU-Verordnung ROM III geändert
Die Verordnung regelt nur das für Ehescheidung anzuwendende Recht, also keine Folgen der Ehescheidung wie die elterliche Sorge, Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung. Welches Gericht für die Durchführung der Scheidung zuständig ist, regelt die Brüssel II a Verordnung. Diese Vorschriften sind immer dann anzuwenden, wenn eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten vorliegt.
Im Interesse der Harmonisierung des europäischen Rechts bricht die Neuregelung mit dem bisher in Deutschland geltenden internationalen Privatrecht. Statt an die Staatsangehörigkeit wie bisher in Art. 14 EGBGB vorgeschrieben, knüpft die Verordnung zur Ermittlung des auf die Ehewirkungen anwendbaren Rechts an den gewöhnlichen Aufenthalt an.
Beispiel:
F und M besitzen beide die italienische Staatsangehörigkeit, sie haben in Rom geheiratet und lebten zunächst dort, später in Deutschland.
Nach bisher geltendem Recht war zwar für die Ehescheidung das deutsche Familiengericht zuständig, für die Scheidung selbst galt materielles italienisches Recht, ebenso für das Güterrecht. Das Aufenthaltsstatut galt nur für den Trennungsunterhalt, auf Antrag auch für den Versorgungsausgleich.
Nach neuem Recht, gilt das Aufenthaltsstatut bereits für die Ehescheidung, aber auch für den Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Diesbezüglich ist zukünftig deutsches materielles Recht anwendbar, wenn sich die Ehepartner im Trennungszeitpunkt in Deutschland aufhalten. Italienischem materiellen Recht unterliegt nur noch das Güterrecht. Aufwändige italienische Ehescheidungen mit gesondertem Trennungsklagen gehören damit der Vergangenheit an.
Möchte man Überraschungen vermeiden, ist Vorsorge geboten. Ein Ehevertrag mit Vereinbarungen über das anzuwendende Recht (Rechtswahl) schafft die wünschenswerte Klarheit. Eine Rechtswahl kann vor und während der Ehe, ein Einvernehmen der Ehepartner vorausgesetzt, ja sogar noch im Scheidungsverfahren getroffen werden. Vor dem Hintergrund der immer häufigeren Scheidung von binationalen Ehen zielt die Verordnung auf Schaffung klarer Regelungen, so dass ein “forum shopping”, also ein Wettlauf der Ehepartner um das für sie jeweils günstigste Scheidungsrecht, vermieden wird.
So weit, so gut! Betroffen sind nach ROM III aber auch deutsche Eheleute, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich vorübergehend, sei es aus beruflichen oder auch privaten Gründen im Ausland befinden. Es gilt dann das Recht des Aufenthaltstaates, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eheleute.
Beispiel:
F und M sind deutsche Staatsangehörige, die für die Dauer eines beruflich bedingten Aufenthaltes gemeinsam in Italien gelebt haben. Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen. F entschließt sich vor dem Hintergrund ihrer gescheiterten Ehe nach Deutschland zurückzukehren um einen Arbeitsplatz zu suchen. 11 Monate nach dem Auszug aus der Ehewohnung in Italien, dort wurde bereits innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt, lernt sie einen anderen Mann kennen und stellt an dem für ihren Wohnsitz zuständigen Familiengericht in Deutschland Scheidungsantrag.
Verfahrensrechtlich zuständig ist das deutsche Familiengericht. Für die Scheidung, den Trennungsunterhalt und Versorgungsausgleich gilt nach Art. 8 b ROM III das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, d.h. italienisches materielles Recht. Der Scheidungsantrag ist aus diesem Grund mangels Durchführung eines förmlichen Trennungsverfahrens abzuweisen. Nur im Güterrecht ist deutsches Recht anwendbar.
Im Beispielsfall ist zunächst vor dem angerufenen deutschen Gericht ein Trennungsverfahren nach italienischem Recht durchzuführen. Das Scheidungsverfahren kann frühestens drei Jahre nach der gerichtlichen Trennung durchgeführt werden.
Fazit:
Diese Beispiele belegen dringenden Handlungsbedarf. Bei gemischtnationalen Ehen sollte noch vor der Eheschließung durch Ehevertrag eine Rechtswahl getroffen werden, um böse Überraschungen zu vermeiden und die Geltung der Rechtsordnung sicherzustellen, für die man sich bewusst entschieden hat.
Spätestens bei einem geplanten längeren Auslandsaufenthalt, sei es beruflich oder aus privaten Gründen, sollte auch von Ehepartnern mit deutscher Staatsangehörigkeit ehevertraglich die notwendige Rechtssicherheit geschaffen werden.
Dieser Rat gilt nicht nur für junge Eheleute. Halten sich die Eheleute die überwiegende Zeit des Jahres in ihrem ausländischen Feriendomizil auf, gilt für das Scheidungsverfahren ebenfalls nicht mehr deutsches, sondern ausländisches Recht mit allen Konsequenzen. Um dies zu vermeiden sollte auch in diesem Fall ehevertraglich vorgesorgt werden.
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