Internetrecht – eBay-Auktion

Internetrecht - eBay-Auktion Vieles bei eBay erweckt den Eindruck, als sei alles völlig unkompliziert und risikolos. Schnell ist ein Angebot erstellt, denn mit wenigen Klicks sind vorgefertigte Artikelbeschreibungen und Fotos eingefügt. Ganz einfach kann der private Verkäufer auch eine Auktion beenden und meint, damit aus dem Schneider zu sein. Es kommt schließlich vor, dass jemand während der laufenden Auktion außerhalb von eBay ein lukratives Angebot erhält.

Wer dann unbedacht auf “Auktion abbrechen” klickt, sollte unbedingt nachschauen, ob bereits ein Bieter ein Online-Angebot abgegeben hat. Denn bereits in diesem Moment ist ein Vertrag geschlossen und der Verkäufer in der Pflicht. Das ist nicht nur nach den eBay-Statuten so, sondern das ergibt sich auch aus dem BGB.

Es hat bereits Urteile gegeben, in denen leer ausgehende Kaufinteressenten geklagt haben und auch Recht bekamen. Wenn ein Anbieter eine Auktion vorzeitig beendet, nur weil er seinen Artikel schon anderweitig verkauft hat, ist er zum Schadensersatz gegenüber dem Bieter verpflichtet. Zwar gibt es akzeptable Gründe vom Angebot zurückzutreten, solche finanziellen Interessen zählen aber nicht dazu.

In derartigen Fällen urteilten beispielsweise das OLG Hamm und sogar der BGH, dass ein Bieter einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann (OLG Hamm, 30.10.2014, Az. 28 U 199/13. BGH, 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14). Das Gegenargument der Auktionsabbrecher, es läge Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbrauch des Bieters vor, ließen die Richter nicht gelten. Ein eBay-Schnäppchen sei beides nicht, auch wenn jemand einen noch passablen Gebrauchtwagen für 1 EUR ersteigern sollte.

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