Insolvenzverfahren über Deutsche S&K Sachwerte und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 eröffnet

Über die Fondsgesellschaft Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 ist am Amtsgericht Hamburg offenbar das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 67g IN 149/13).

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Achim Ahrendt bestellt. Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle jetzt bis zum 21. Oktober anmelden. Dabei ist zu beachten, dass die Forderungsanmeldung form- und fristgerecht erfolgen muss. Die Gläubigerversammlung soll am 24. Oktober stattfinden.

Über den Vorgängerfonds Deutsche S&K Sachwerte wurde das Insolvenzverfahren offenbar bereits am 20. Juni eröffnet. Hier müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 12. September angemeldet werden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens-Sören Schröder (Az.: 67g IN 148/13).

Die Fonds Deutsche S&K Sachwerte und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 wurden von der United Investors Emissionshaus GmbH aufgelegt. Dabei soll United Investors eng mit der S&K-Gruppe zusammen gearbeitet haben. Nicht nur die Fonds, sondern auch die United Investors hat inzwischen Insolvenz angemeldet. Die S&K-Gruppe soll Anleger mit einer Art “Schneeballsystem” um ihr Geld gebracht haben. Die Ermittlungen dauern allerdings noch an.

Den Anlegern der Fonds Deutsche S&K Sachwerte und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 droht nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren der Totalverlust ihres investierten Kapitals. Dennoch sollten sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle ordnungsgemäß anmelden. Parallel dazu empfiehlt es sich aber, die Anlage auch auf mögliche Schadensersatzansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Das scheint in vielen Fällen der erfolgversprechendere Weg zu sein.

Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Ein Ansatzpunkt ist die Falschberatung. Denn die Anleger hätten über die Risiken ihres Investments genau aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommt auch die Prospekthaftung in Betracht, wenn der Verkaufsprospekt bereits Fehler aufwies.

Da möglicherweise kurze Verjährungsfristen drohen, sollen Anleger nicht länger zögern, sondern sich umgehend an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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