29. April 2014. Der Beschluss des Amtsgerichts Dresden (Az.: 543 IN 2257/13) über die Gläubigerversammlung der Future Business KG a. A. sei irreführend, sagt Rechtsanwalt Florian Nolte von der Anlegerschutzkanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena. Viele Inhaber von Orderschuldverschreibungen (OSV-Gläubiger) würden Gefahr laufen, durch oberflächliche Formulierungen des Gerichts und des Insolvenzverwalters, Entschlüsse zu treffen, die nicht in ihrem eigenen Interesse sind.
Für Unmut und einen faden Beigeschmack unter fachkundigen Gläubigern und spezialisierten Anwälten sorgt derzeit der Beschluss des Amtsgerichts Dresden über die Einladung zur Gläubigerversammlung der insolventen Future Business KG a. A.
Der Beschluss sei in einigen Teilen oberflächlich formuliert, so Rechtsanwalt Florian Nolte ( www.pwb-law.com ): “So steht als zweiter Tagesordnungspunkt die Wahl eines gemeinsamen Vertreters aller OSV-Gläubiger auf dem Programm. Dem Wortlaut nach könnte man glauben, dass zwingend ein Vertreter gewählt werden muss. Dem ist aber nicht so. Die Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist eine Kann-Bestimmung und kann für Gläubiger Nachteile, auch in finanzieller Hinsicht, mit sich bringen.” Zudem, so Rechtsanwalt Nolte, müsste in der Versammlung erst einmal darüber abgestimmt werden, ob die Mehrheit der Gläubiger überhaupt eine gemeinsame Vertretung möchte.
Vergessen oder verschwiegen? – Die Nachteile für die OSV-Gläubiger
In seinem Beschluss weist das Gericht nicht auf die Nachteile eines bestellten gemeinsamen Vertreters hin. Der gemeinsame Vertreter erhält seine Vergütung aus der Insolvenzmasse, so dass indirekt die Gläubiger diese Kosten tragen müssen. Dies ist ein großer Nachteil, der vom Amtsgericht Dresden und vom Insolvenzverwalter verschwiegen wurde.
Rechtsanwalt Florian Nolte: “Mit der Einladung wurden auch das Anmeldungs- und ein Vollmachtsformular verschickt. Auch in diesem Schreiben wird den Gläubigern mitgeteilt, dass nur ein gemeinsamer Vertreter die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend machen kann. Das ist schlichtweg falsch. Wie gesagt – ein gemeinsamer Vertreter kann, muss aber nicht gewählt werden.” Einen faden Beigeschmack bekommt diese Geschichte auch durch die persönlichen Verbindungen des Insolvenzverwalters und des mit der Insolvenz beauftragten Rechtsanwalts. Florian Nolte: “Für mich sieht es so aus, als ob die beiden sich ganz bewusst die Posten zuschieben. Der den Insolvenzantrag einreichende Rechtsanwalt schlug den Insolvenzverwalter vor, der wiederum dem Insolvenzgericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, zu dem natürlich an erster Stelle besagter Rechtsanwalt steht. Nun suggeriert der Insolvenzverwalter den OSV-Gläubigern, dass sie mit einem gemeinsamen Vertreter besser fahren würden. Und wer als Kandidat vorgeschlagen wird, ist nicht schwer zu erraten. Schließlich lässt sich mit der Abwicklung einer Insolvenz viel – sogar sehr viel Geld verdienen. Leider zu Lasten der Gläubiger.”
Der “Evergreen” des Insolvenzduetts
Der betroffene Rechtsanwalt und der Insolvenzverwalter arbeiten nicht zum ersten Mal auf diese Art und Weise zusammen. Schon bei dem Insolvenzverfahren der SMP Finanzdienstleistungen AG aus dem Jahr 2002 fungierte einer als Insolvenzverwalter und der andere als Mitglied des Gläubigerausschusses. Rechtsanwalt Florian Nolte: “Ich habe meinen Mandanten davon abgeraten, den vorgeschlagenen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Denn ich habe kein gutes Gefühl, wenn die Ansprüche meiner Mandanten in die Hände einer so intensiv gepflegten Beziehung gelegt werden.”
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