Impressumspflicht gilt auch für Werbeseiten.
Impressumspflicht auch bei rein werbendem Internetauftritt (OLG Düsseldorf)
Auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Telemediendienst anzusehen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012 – I-20 U 147/11 (LG Düsseldorf) (rechtskräftig)
Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die gesetzliche Impressumspflicht auch bei rein werbenden Internetseiten besteht.
Der Kl. ist ein eingetragener Verein und nimmt die Bekl. wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht im Internet auf Unterlassen in Anspruch. Die Bekl. stellte ein Kfz in die von einem Dritten betriebene Kraftfahrzeugrestwertbörse car.TV ein und hat dabei unterlassen die Impressumsdaten mitzuteilen. Auf der Plattform können Unfallfahrzeuge präsentiert werden. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Bekl. habe gegen § 5 Abs. TMG §5 Absatz 1 TMG verstoßen. Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat entschieden, dass ein Verstoß gegen §5 Abs. 1 TMG vorliegt. Die Beklagte die entgegen ihrer Ansicht Adressatin der genannten Norm. Als Diensteanbieter gem. § 2 Nr. 1 TMG sei jede natürliche oder juristische Person anzusehen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten seien auch als Telemediendienst anzusehen.
“Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, biete Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Diensts bestimmen kann.”
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