TREWIUS Rechtsanwälte: Formulierung in der Widerrufsbelehrung weicht vom gesetzlichen Muster ab
(Eislingen) Nach Erkenntnissen der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei TREWIUS in Eislingen sind zahlreiche Immobilien-Darlehensverträge der Deutsche Kreditbank AG (DKB) rechtlich nicht haltbar und können deshalb widerrufen werden. Darauf deutet ein dem TREWIUS-Team vorliegender Darlehensvertrag hin, in dem die DKB in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung verwendet, die vom gesetzlich vorgeschriebenen Muster abweicht.
Der den TREWIUS Rechtsanwälten vorliegende Darlehensvertrag wurde im August des Jahres 2007 von einer Immobilieneigentümerin aus München abgeschlossen. “Verglichen mit dem heutigen Zinsniveau war der Baukredit damals sehr teuer”, weiß Armin Wahlenmaier, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie TREWIUS-Partner. Seine Mandantin ist kein Einzelfall. Denn zahlreiche Immobilieneigentümer und Kreditnehmer, die vor fünf oder mehr Jahren ihre Objekte finanziert haben, zahlen aufgrund der damals geltenden und im Vergleich zu heute ungünstigen Konditionen teils sehr hohe Kreditzinsen. Und suchen zugleich nach einer Ausstiegsmöglichkeit aus ihren Darlehensverträgen.
Viele Darlehensnehmer haben die Chance, ohne Zahlung einer kostspieligen Vorfälligkeitsentschädigung ihre laufenden Kreditverträge vor Ende der Zinsfestschreibung aufzulösen – völlig unabhängig von der Bank oder Sparkasse, die den Baukredit seinerzeit vergeben hatte. Diesen Ausstiegshebel haben aktuell Immobilieneigentümer bei vielen Darlehen der Deutsche Kreditbank AG. Betroffen sind alle Verträge, die vor dem 1. April 2008 abgeschlossen wurden. Rechtliche Grundlage ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 1. Dezember 2010 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 82/10.
Konkret bedeutet dies: “Alle Verträge, die folgende Formulierung enthalten, können wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit widerrufen werden:
Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung
führt Fachanwalt Wahlenmaier aus. Unverständlicherweise habe die Bank hier einen Wortlaut verwendet, der geringfügig von dem gesetzlichen Muster abweicht. Folge: Nach der BGH-Entscheidung ist die Widerrufsbelehrung unwirksam.
Dies hat eine einfache rechtliche Konsequenz. Das Hypotheken-Darlehen im vorliegenden Fall kann widerrufen und innerhalb von 30 Tagen abgelöst werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung an die DKB braucht die Schuldnerin nicht zu zahlen. “Vor allem Immobilieneigentümer, die ihre Objekte mit einem Hypotheken-Darlehen der Deutsche Kreditbank AG finanziert haben, sollten die Verträge mithilfe eines versierten Fachanwalts sorgfältig unter die Lupe nehmen”, empfiehlt eindringlich TREWIUS-Partner Armin Wahlenmaier. Er und sein Team vermuten, dass sehr viele Widerrufsbelehrungen den zuvor erwähnten, von der gesetzlichen Vorgabe abweichenden Wortlaut verwenden.
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