Die Vorgaben durch Urteile des BGH (Bundesgerichtshof) und des EUGH (Europäischer Gerichtshof) sind klar, dennoch macht nur ein Teil der Flugreisenden bei Flugverspätungen, Flugannullierungen, bei persönlicher Nichtbeförderung z.B. wegen Überbuchung und Umbuchungen ihre Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf eine Entschädigung geltend.
Teilweise wird auf Beschwerdebriefe und Entschädigungsansprüche des Fluggastes gar nicht reagiert. Einem weiteren Teil von Flugreisenden wird bei Flugverspätungen etc. nicht akzeptable Angebote unterbreitet. Sehr oft wird einfach und ohne nähere Darlegung behauptet, dass ein außergewöhnlicher Umstand für die Flugverspätung vorliegen würde. Weiter werden in Antwortbriefen an Fluggästen immer wieder rechtliche Umstände sehr einseitig vorgetragen. Durch diese Umstände lässt sich ein großer Teil von Fluggästen entmutigen oder wollen weitere notwendige Mühen nicht auf sich nehmen, um eine Entschädigung zu erhalten.
Bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden bestehen pro Person Entschädigungsansprüche zwischen EUR 250,– und 600,–. Die Höhe hängt insbesondere von der Flugentfernung ab.
Weitere Voraussetzungen für eine Entschädigung sind:
-eine bestätigte Buchung
-Eintreffen am Check-In-Schalter spätestens 45 Minuten vor dem Abflug
-kein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung, die die Fluggesellschaft darlegen und beweisen muss, die in den aller meisten Fällen nicht gegeben ist. Ein technischer Defekt am Flugzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand.
Wenn die Fluggesellschaft eine Fluggesellschaft der EU ist, dann kann der Abflug auch außerhalb der EU beginnen aber muss in der EU enden. Handelt es sich um eine Gesellschaft, die nicht in der EU zuhause ist, so muss der Flug mit der Verspätung etc. in der EU beginnen. Ein Entschädigungsanspruch gegen eine Fluggesellschaft, die keine EU-Gesellschaft ist, kann demzufolge auch gegeben sein. Aber hier benötigt man einen Geschäftssitz, zumindest eine Zweigstelle der Gesellschaft, um den Anspruch im Inland notfalls auch gerichtlich geltend machen zu können.
Flugreisende, die eine relevante Flugverspätung hatten wird derzeit z.B. auch oft mitgeteilt, dass keine Entschädigung bezahlt werden kann, da neuerliche Vorlagen und Fragen an den EUGH (Europäischer Gerichtshof) zur Entscheidung vorliegen würden.
Hierzu sei klargestellt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH und des EUGH eine Flugverspätung etc. von mehr als drei Stunden bei der Ankunft vorliegen muss. Die neuerlichen Vorlagen betreffen die Frage, ob auch schon beim Abflug eine Verspätung etc. von drei Stunden und mehr vorliegen muss.
Haben Sie eine Abflugverspätung von mehr als drei Stunden und auch eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, so haben Sie ganz sicher einen Anspruch auf Entschädigung. Die Frage nach einer Abflugverspätung, die der EUGH demnächst entscheiden wird ist dann schon gar nicht relevant oder entscheidungserheblich.
Aber selbst wenn bei Ihrem Flug keine Abflugverspätung vorliegen sollte, ist Ihr Fall noch nicht zu Ihren Ungunsten entschieden. Sie können sich beim Rechtsanwalt melden und Ihren Fall kurz schildern. Sobald eine Entscheidung des EUGH vorliegen sollte, könnten Sie dann benachrichtigt werden.
Wie Sie sehen ist die Rechtslage eigentlich einfach. Aber die Fluggesellschaft dazu zu bewegen, eine Entschädigung zu bezahlen, ist eine andere Sache und wird ohne Vertretung aus den genannten Gründen oftmals nicht erreicht.
Lassen Sie einen Entschädigungsanspruch prüfen. Danach können Sie einen Auftrag erteilen und diesbezüglich ist auch ein kostengünstiges Angebot möglich. Ein Auftrag die Flugverspätung und einem möglichen Entschädigungsanspruch etc. auszuwerten, eine vorgerichtliche Vertretung und notfalls eine gerichtliche Vertretung wird durchgehend sozusagen aus einer Hand bearbeitet.
Rechtsanwaltskanzlei Peter Ganz-Kolb
Peter Ganz-Kolb
Friedrichsring 10
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Telefon: 06221 1666 822
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