Hilfe für notleidende Schiffsfonds

Lösungsansatz für betroffene Anleger von untergehenden Schiffsfondanteilen – Seminarveranstaltung mit rechtlicher und praktischer Fragestellung – von Dipl.- Kfm. Oliver Over

Hilfe für notleidende Schiffsfonds

Hilfe für notleidende Schiffsfonds

Nachdem sich auf der letzten Veranstaltung (“Die Stiftung als Auswegstrategie für notleidende Schiffsanteile”) der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) die Fachteilnehmer darüber einig waren, dass eine Übertragung von Schiffsanteilen auf eine gemeinnützige Stiftung ohne Besteuerung des sog. Unterschiedsbetrages (stille Reserven) erfolgen kann, stellt sich nun anschließend die Frage, ob die Beteiligung an einem Schiffsfond innerhalb der gemeinnützigen Stiftung als ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als steuerfreie Vermögensverwaltung anzusehen ist.

Hierzu gab es eine rege Diskussion. Im Ergebnis wurden mehrere Argumente mit dem Stiftungsexperten Dipl.-Kfm. Oliver Over (Köln) diskutiert.

Die Zuordnung ob es sich bei den Einnahmen um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, oder um eine steuerfreie Vermögensverwaltung, ist in der Praxis oftmals schwierig zu bewerten. Im Einzelfall haben die Gerichte darüber zu entscheiden.

Abgrenzung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und steuerfreie Vermögensverwaltung

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:

Zahlreiche Körperschaften unterhalten insbesondere zur Beschaffung zusätzlicher Mittel wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität gegenüber anderen Wirtschaftsbetrieben wird diese wirtschaftliche Betätigung aus der Steuerbegünstigung der gemeinnützigen Körperschaft ausgenommen. Die Körperschaft verliert ihre Steuerbegünstigung nur für diesen Teilbereich.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, mit Beteiligung am öffentlichen Wirtschaftsleben und in Konkurrenz zu anderen Wirtschaftsunternehmen.

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (USt) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, insgesamt nicht 35.000 EUR im Jahr (Bagatellgrenze), so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Gewinne innerhalb einer gemeinnützigen Stiftung nicht der Körperschaftsteuer (KSt) und der Gewerbesteuer (GewSt). Mit der Bedeutung, dass alle Anleger von Schiffsfonds, die einen zu versteuernden Unterschiedsbetrag von maximal 35.000 Euro besitzen, profitieren damit von dem Steuerfreibetrag innerhalb der Stiftung. Eine Bewertung ob es sich bei der Beteiligung am Schiffsfond um eine Vermögensverwaltung oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, ist damit hinfällig.

Steuerfreie Vermögensverwaltung:

Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dazu zählen u.a. die Anlage von Kapitalvermögen, die Vermietung/Verpachtung eigenen Vermögens (z.B. Immobilien / Schiffe / Flugzeuge). Die mit der Vermögensverwaltung erzielten Überschüsse sind bei gemeinnützigen Stiftungen in unbeschränkter Höhe steuerfrei. Den Grund für die Steuerbefreiung begründet die Finanzbehörde damit, dass bei der Vermögensverwaltung die Stiftung nicht in Konkurrenz zu anderen Wirtschaftsunternehmen auftritt (Wettbewerbsneutralität).

Bewertung von Schiffsbeteiligungen:

Grundsätzlich sind Schiffsbeteiligungen so ausgestaltet, dass der Anleger einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt. In der Regel wird er zu einem Kommanditisten und zu einem Mitunternehmer. Diese Schiffsfondgesellschaft lässt mit dem ihr zur Verfügungen stehenden Kapital ein Schiff bauen und vermietet es für eine bestimmte Laufzeit an einen Betreiber (Chartervertrag). Grundsätzlich würde man damit der Annahme folgen, dass es sich hierbei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln würde, die wiederum zur steuerfreien Vermögensverwaltung gehören. Denn zur steuerfreien Vermögensverwaltung gem. § 21 EStG gehören auch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind. Wird das Schiff allerdings ausgerüstet und mit einer Mannschaft vermietet, liegen wieder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Und genau darin liegt das Problem. Die meisten Schiffe werden gem. Chartervertrag voll ausgerüstet und mit Mannschaft vermietet. Es wäre also im Einzelfall zu prüfen, unter welchen Bedingungen die Schiffe vermietet wurden. Dadurch könnte sich die Feststellung ergeben, dass es sich bei manchen Schiffsfonds eigentlich um Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung handelt. Mit der Folge, dass diese Schiffsanteile innerhalb der Stiftung zu steuerfreien Vermögensverwaltung zählen und die spätere Besteuerung des Unterschiedbetrags vollständig ins Leere läuft.

Fazit:
Im Folgenden wurde auch darüber diskutiert, die Gesellschafterstellung an der Schiffsfondgesellschaft von einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine stille Gesellschaft umzuwandeln. Diese Umwandlung dürfte nach dem Wortlaut des § 5a Abs. 3 Nr. 3 EStG keine Besteuerung des Unterschiedbetrages auslösen. Dieses Thema wurde allerdings nicht weiter vertieft.

Die Betrachtung liegt im Lösungsansatz, den eine Stiftung als Ausweg für die betroffenen Anleger von Schiffsfondsanteilen bietet. Dadurch können Stabilität und Sicherheit wieder gewährleistet werden um das Vertrauen zurück zu gewinnen.

V.i.S.d.P.:
Dipl.-Kfm. Oliver Over
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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