Dieser Benzinverbrauch (kombiniert innerorts / außerorts) des Neuwagen lag gemäß dem Gutachten des TÜV-Nord real bei 8,5 Liter / 100 Kilometer anstelle wie vom Hersteller behauptet, bei 7,7 Liter / 100 Kilometer. Dies entspricht im vorliegendem Sachverhalt einem Höherer Verbrauch von 10,3 Prozent. Der ACE begrüßte das im Rahmen seines Rechtschutzes erstrittene Urteilsspruch. Im gleichen Atemzug machte dieser Klub indessen fernerhin darauf aufmerksam, dass gerichtliche Streitigkeiten über Kraftstoffverbrauchswerte erheblich aufwendig seien, und wiewohl in Anbetracht der Kosten für Begutachtung ein nicht geringes Kostenrisiko birgt.
Wer sich den merklich größeren Verbrauchswerte nicht einfach fügen mag, hat möglicherweise einen langen wie kostspieligen Weg vor sich. Die Produzenten lassen mehrheitlich keineswegs mit sich verhandeln und schieben die beanstandeten höheren Verbrauchswerte nicht selten dem persönlichen Fahrverhalten des Eigentümers zu. U. a. rechtfertigen die Hersteller, dass man die unter genau festgelegten Laborbedingungen ermittelten Werte nicht mit dem vergleichen könne, was der Neufahrzeuge im Alltagsverkehr in Wahrheit verbraucht.
Die zuständigen Gerichte kennen selbstverständlich die Argumente der Fabrikant und lassen den reelen Verbrauch der Neufahrzeuge wiederholend durch entsprechend kompetente Gutachter erheben.
Das OLG Hamm bestätigte in der Urteilsbegründung zwei Grundsätze, die der Bundesgerichtshof schon in vorherigen Entscheidungen formuliert hat:
Erstens:
Es ist seitens einem erwachsenen Kunde zu erwarten, dass jener sich darüber im Klaren ist, dass die realen Verbrauchswerte von mehreren Einflüssen wie der persönlichen Fahrweise des Nutzers abhängen und mithin in keiner Weise mit den Informationen im Prospekt gleichgesetzt werden dürfen, die anhand ein standardisiertes Messverfahren entstehen.
Zweitens:
Weichen aber die vom neutralen Gutachter ermittelten Verbrauchswerte gegenüber dem im Verkaufsbroschüre beschriebenen Verbrauchswert um mehr als zehn Prozent nach oben ab, ist die sogenannte Erheblichkeitsschwelle , und somit ein Rücktritt vom Kaufvertrag realisierbar. Da in dem entschiedenen Sachverhalt jener Mehrverbrauch gegenüber den Angaben im Katalog 10,35 Prozent betrug, bekam der Kläger in zweiter Instanz recht.
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