Keine Rechnung ohne Temperaturkompensation!
sup.- Ist es möglich, dass eine gekaufte Ware erst nach Lieferung und Bezahlung deutlich an Menge und damit auch an Wert verliert? Das kann passieren, wenn zum Beispiel Heizöl in einem Tankwagen zum Kunden transportiert wird. Das Öl dehnt sich nämlich bei Hitze aus und zieht sich bei Kälte wieder zusammen. Auch während der Anlieferung passt sich Heizöl der Außentemperatur an, so dass es an sommerlichen Tagen entsprechend erwärmt und in größerer Ausdehnung in den Tank des Verbrauchers gefüllt wird. In der kühleren Umgebung des Tankraums beginnt dann der Schrumpfungsprozess: Bei einer Temperaturdifferenz von zehn Grad Celsius sind es pro 1.000 Liter Tankinhalt genau 8,4 Liter, die durch die Abkühlung verloren gehen. Sofern die Rechnung auf der bei der Tankbefüllung erfassten Menge beruht, gibt es für diesen Anteil der Summe also keine Gegenleistung. Heizölhändler müssen deshalb die gemessene Liter-Anzahl grundsätzlich auf den Wert umrechnen, der sich bei exakt 15 Grad ergeben hätte.
Natürlich verlangt diese Pflicht zur Temperaturkompensation, so der Fachbegriff für die Umrechnung, höchste Präzision von der Messtechnik des Tankwagens. Schon kleinste Ungenauigkeiten bei der Erfassung der Abgabemenge, der Ermittlung der Durchschnittstemperatur des Öls während des Befüllvorgangs oder bei der anschließenden Umrechnung auf die Basis-Temperatur können deutlichen Einfluss auf die Rechnungssumme haben. Vor der Entscheidung für einen Heizöl-Lieferanten sollten Verbraucher deshalb stets auf das RAL-Gütezeichen Energiehandel achten. Bei Anbietern mit dieser Auszeichnung ist gewährleistet, dass die Zähleranlagen samt Umrechnungseinheit nicht nur turnusmäßig wie bei allen Heizöllieferanten von den Eichbehörden überprüft werden, sondern auch einer zusätzlichen Überwachung durch unangemeldete Kontrollbesuche neutraler Sachverständiger unterliegen (www.guetezeichen-energiehandel.de). Der Verbraucherschutz wird auf diese Weise erweitert.
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