HCI Schiffsfonds II: MS Xenia offenbar unter vorläufiger Zwangsverwaltung – Kapitalmarktrecht

Wieder müssen Anleger in HCI Schiffsfonds eine schlechte Nachricht verdauen. Wie das ,,fondstelegramm” berichtet, wurde das Vermögen der MS Xenia offenbar unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Dachfonds HCI Schiffsfonds II wurde vom Emissionshaus HCI Capital im Jahr 2002 platziert. Der Fonds investierte in die Schiffe MS Xenia, MS Anna Sophie und MS Thea S. Nachdem die Kapitalanlage anfangs für die Anleger durchaus erfreulich verlief, blieben Ausschüttungen später anscheinend aus. Der Mehrzweckfrachter steht nun offenbar kurz vor der Insolvenz.

Für die Anleger bedeutet dies, dass ihnen der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen könnte und bereits geleistete Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz eventuell wieder zurückgefordert werden. Denn mit dem Kauf der Fondsanteile haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen aber auch mit allen Risiken erworben. Zu diesen Risiken zählt u.a. der Totalverlust.

Anleger, die dieser Entwicklung nicht tatenlos zuschauen möchten, sollten sich daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die Anlage auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich überprüfen und ggfs. weitere Schritte einleiten. Allerdings ist durchaus Eile geboten, da bereits Verjährung drohen könnte.

Schadensersatzansprüche können aus verschiedenen Gründen entstanden sein. Wurde die Beteiligung an einem Schiffsfonds beispielsweise als sichere Kapitalanlage angepriesen, könnte Falschberatung vorliegen. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei den Anteilen an Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen, die naturgemäß einem Risiko ausgesetzt sind. Schon im Beratungsgespräch muss der Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition aufgeklärt werden. Neben dem Totalverlustrisiko zählen u.a. auch die langen Laufzeiten und die erschwerte Handelsbarkeit dazu. Ebenso muss der Anleger über Provisionen, die für die Vermittlung der Fonds-Anteile fließen, informiert werden. Liegt eine solche Falschberatung vor, können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Natürlich muss aber immer der Einzelfall geprüft werden.

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