Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm bezüglich Hausbrandkohlen wird mit Gelassenheit zur Kenntnis genommen
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 20. Juni 2016 entschieden, dass das Vertrauen des in diesem Verfahren klagenden Bergmanns der Streichung seines Deputatanspruchs nicht entgegensteht.
Bei der Klage, die dieser Bergmann erhoben hat, handelte es sich um die erste Klage gegen die Streichung des Deputates, die unmittelbar erhoben wurde als öffentlich bekannt geworden ist, dass wir ein “Sammelverfahren” einleiten wollen. Ein Informationsaustausch zwischen dem Klägeranwalt und uns wurde, obwohl wir alle Hintergrundinformationen hatten, vom dortigen Anwalt abgelehnt. Welche Motive tatsächlich hinter der Erhebung dieser Klage standen, wollen wir an dieser Stelle nicht bewerten.
Erstaunlicherweise ist die vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassene Revision nicht eingelegt worden, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung in diesem konkreten Rechtsstreit nicht zu erwarten ist.
In der Sache hat das Landesarbeitsgericht aus unserer Sicht nur Selbstverständliches entschieden. Grundsätzlich sind Tarifvertragsparteien nämlich berechtigt, tarifliche Leistungen auch rückwirkend zu ändern. Die inhaltliche Ausgestaltung liegt im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Allerdings hat auch dieser Gestaltungsspielraum Grenzen. Zu beachten ist nämlich, dass es sich um geschützte betriebliche Altersvorsorge handelt, in die nur aus ganz wichtigen Gründen, die hier nicht vorliegen dürften, eingegriffen werden darf. Wenn also der Streichung des Deputatanspruches berechtigtes Vertrauen der Kläger entgegensteht, ist die Streichung des Deputats nicht möglich. Wenn ein Kläger auf den Erhalt seiner Leistungen nicht vertraut oder ein entsprechender Vertrauensschutz nicht oder nicht ausreichend gegenüber dem Gericht dargelegt wird, dann kann ein Gericht auch nicht über diesen Vertrauensschutz entscheiden.
Für unsere rund 600 Kläger haben wir ebenso wie die Katholische Arbeitnehmerbewegung des Bistums Münster für ihre Mitglieder im Einzelnen dargelegt, weshalb sie auf die Einhaltung der Zusagen vertraut haben, nämlich weil sie z. B. von der RAG bezuschusste Kohleöfen gekauft haben und für Rentner im alten Tarifvertrag ausdrücklich eine Pflicht zur Verschaffung der Kohle selbst im Falle der Zechenschließungen geregelt war. Der Anspruch ist auch nicht auf heimische Kohlen beschränkt. Die RAG wird auch nach 2018 für den Wärmemarkt noch Kohle importieren. Die Stilllegung des Deutschen Steinkohlebergbaus ist aus unserer Sicht daher kein Argument, die betriebliche Altersvorsorge, für die das Unternehmen nachweislich Rücklagen bildete, nunmehr billig abzufinden.
Aus diesen Gründen messen wir dieser Einzelfallentscheidung keine für unsere Verfahren relevante Bedeutung bei.
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