Kündigungsfrist gegenüber Handelsvertretern möglicherweise unverhältnismäßig – HandelsrechtEine in Formularbestimmungen vereinbarte Kündigungsfrist für den Handelsvertreter kann unter Umständen unverh
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. VII ZR 224/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Unverhältnismäßigkeit einer Kündigungsfrist gegenüber Handelsvertretern Stellung genommen. Danach soll eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, nach der die Vertragskündigung nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren allein unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sein soll, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein. Eine solche Klausel halte schon der Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Denn der Handelsvertreter werde durch eine solche Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Der BGH ist der Auffassung, dass für das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis auch andere Grundsätze gelten müssten, als für ein hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis. Dieses müsste schneller beendet werden können, als das hauptberufliche Handelsvertreterverhältnis. Für die Sicherung der Existenz des Handelsvertreters soll es erforderlich sein, das der Handelsvertreter, der in dem Handelsvertreterverhältnis zunächst lediglich nebenberuflich tätig werde, nicht daran gehindert werden soll, ein Handelsvertreterverhältnis als Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmen anzunehmen.
Handelsvertreter ist, wer ein selbständiges Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmensrisiko betreibt, ständig vertraglich verpflichtet ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dieses in fremdem Namen und auf fremde Rechnung unternimmt. Während des Vertragsverhältnisses steht dem Handelsvertreter ein gesetzlicher Provisionsanspruch für alle Geschäftsabschlüsse zu, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrages hat der Handelsvertreter zudem einen gesetzlich geregelten Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer, sofern dieser auch nach Vertragsbeendigung von den Geschäftsbeziehungen profitiert, die der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit angeworben hat.
Handelsvertreter oder Personen, die mit einem Handelsvertreter zusammenarbeiten wollen, sollten sich frühzeitig von einem im Handelsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.
Ein im Handelsrecht versierter Rechtsanwalt kann insbesondere dabei behilflich sein, Ausgleichs- und Provisionsansprüche von Handelsvertretern geltend zu machen, oder im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beendigung eines Handelsvertretervertrages für den Einzelfall umfassend beraten.
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