Haftpflicht für Ingenieure im Maschinenbau

Haftpflicht für Ingenieure im Maschinenbau

In wieweit kann ein Betriebsunfall wegen eines Maschinendefekts den Verantwortlichen Ingeneur betreffen? Vom Schadensersatzanspruch über fahrlässige Körperverlezung bishin zur Anzeige wegen Totschlags

BildKelkheim, 3. Dezember 2015

Ein Betriebsunfall aufgrund eines Maschinendefekts oder aufgrund eines Konstruktionsfehlers der Maschine, kann das herstellende Unternehmen vor Schadenersatzansprüche stellen. Falls dabei deutsche und europäische Sicherheitsvorgaben nicht eingehalten wurden, sind neben den privatrechtlichen Forderungen auch strafrechtliche Ermittlungen möglich. In einem solchen Fall können die Behörden die betroffenen Maschinen stilllegen und den weiteren Vertrieb unterbinden. Das betroffene Unternehmen wird versuchen diese Ansprüche, wenn möglich, von dem verantwortliche Ingenieur einzufordern. Eine strafrechtliche Ermittlung gegen den Ingenieur kann über die privatrechtliche Haftung hinaus strafrechtliche Konsequenzen zeitigen. Ingenieure sollten sich daher über eine Ingenieurhaftpflichtversicherung informieren, die privatrechtliche wie strafrechtliche Deckung bietet.

Ist eine Maschine defekt und verursacht einen Unfall, kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Produzenten geltend machen. Bei internationalen Geschäften richten sich diese oft nicht nach deutschem Recht, sondern nach internationalem Kaufrecht. Zudem können geschädigte Personen Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im schlimmsten Fall wegen Totschlag erstatten. Bei einer strafrechtlichen Untersuchung wird immer gegen den verantwortlichen Ingenieur, nicht gegen das Unternehmen, verhandelt – gleich ob dieser selbstständig oder angestellt ist.

In den Medien wird über Strafverfahren gegen Ingenieure und die Ingenieurhaftung kaum berichtet, da viele Verfahren mit einem Strafbefehl ohne Hauptverhandlung enden oder gegen Auflagen eingestellt werden. Kommt es jedoch zu einer Hauptverhandlung wegen eines Betriebsunfalls, sind die verantwortlichen Ingenieure oft mit erheblichen finanziellen Schadensersatzforderungen und einem kostspieligen Gerichtsprozesse konfrontiert – insbesondere wenn die Unfallopfer schwer verletzt oder gar bei dem Unfall ums Leben kamen.

Ingenieurhaftpflicht bei nachträglich aufgetretenen Mängeln im Maschinenbau
Auch wenn Mängel erst nachträglich auftreten und der verantwortliche Ingenieur erst im Nachhinein von einem bestehenden Defekt erfährt, besteht die Ingenieurhaftpflicht. Unwissenheit schützt in diesem Fall nicht, auch wenn in manchen Fällen der Ingenieur erst an letzter Stelle von dem Defekt erfährt. So zum Beispiel, wenn eine Maschine mit Mängeln in großen Chargen verkauft wurde und nur zwei oder drei Reklamationen eingehen, diese Beanstandungen als zu gering betrachtet werden und nicht an den Ingenieur weitergereicht werden.

Wenn in Folge ein Unfall wegen der defekten Maschine passiert, kann sich der betreffende Ingenieur nicht darauf berufen, nichts von den Reklamationen gewusst zu haben, sondern wird für den Konstruktionsfehler zur Verantwortung gezogen. In einem solchen Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft sowohl gegen die Geschäftsleitung als auch den Konstrukteur, der für den Fehler verantwortlich ist.

Ingenieurhaftpflichtversicherung schützt bei Schadenersatzforderungen
Vielen Ingenieuren ist diese persönliche Haftung nicht bewusst. Sie sind zwar mit DIN- und VDI-Normen vertraut, selten jedoch mit den aktuellen Rechtsnormen. So können aus Unwissenheit schnell Haftungsfälle entstehen. Zum Beispiel wenn sie einen Motor, der zwar für einen elektrischen Sessel zugelassen ist, nun in einem Krankenhausbett einbauen. Damit unterliegt der Motor dem Medizinprodukterecht. Daher sollten sich sowohl selbstständige als auch angestellte Ingenieure mit dem Thema Ingenieurshaftpflichtversicherung auseinandersetzen. Denn diese springt in solchen Fällen ein und kann dem Ingenieur die Existenz retten, da sie bei einer strafrechtlichen Verurteilung die Prozesskosten übernimmt. Zudem sollten Ingenieure sich immer sowohl zu den Aktualisierungen von Produkt- als auch von Rechtsnormen auf dem Laufenden halten. Denn dies ist der beste Schutz davor, eventuell bestehende Normen aus Unwissenheit zu verletzen und so in einen Haftungsfall zu geraten.

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