Urheberrechtlicher Schutz entsteht nicht automatisch durch eine ansprechende architektonische Planung, welche ins Auge fällt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Oftmals haben Bauherren und Architekten ein berechtigtes Interesse an dem urheberrechtlichen Schutz ihrer Bauwerke. Allerdings ist ein solcher urheberrechtlicher Schutz nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Es muss sich nämlich bei dem betreffenden Gebäude um ein “Werk der Baukunst” handeln. Die Unterscheidung zwischen einem “normalen” Gebäude und einem “Werk der Baukunst” kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten und ist nicht immer leicht. Jedenfalls muss für jeden Bau einzeln und individuell geprüft werden, ob möglicherweise ein “Werk der Baukunst” vorliegt.
Für diese Unterscheidung kommt es nicht allein auf das optische Erscheinungsbild eines Gebäudes oder dessen architektonische Feinheiten an. Entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung von anderen typischen Bauwerken. So sind die Anforderungen eines “Werkes der Baukunst” zumeist erfüllt, wenn sich ein Bauwerk deutlich von anderen abhebt und ein gewisses Maß an Individualität aufweist. Dieses Attribut wird jedoch nur sehr selten vergeben.
Urheberrechtlichen Schutz können sowohl Wohn- oder Bürogebäude als auch deren einzelne Elemente erhalten, beispielsweise ein Treppenhaus (so der Bundesgerichtshof (BGH), Az.: I ZR 104/96) oder sogar eine WC-Anlage (Landgericht (LG) Leipzig, Az.: 05 (o) 4475/01), welche durch ihre einfallsreichen Gestaltungselemente auffiel.
Derjenige, der das Eigentum an einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk innehat, muss einiges beachten. Vor allem, dass er nicht frei über das betreffende Gebäude entscheiden darf. Insbesondere darf er das Gebäude ohne vorherige Genehmigung seitens des Architekten nicht umgestalten, da er sich ansonsten unter Umständen schadensersatzpflichtig macht. Vielfach ist jedoch die Kommunikation und Kooperation zwischen dem Architekten des Bauwerks und dem Eigentümer nach der Fertigstellung des Baus schwierig, da der Architekt und Urheber Eingriffe in den ursprünglichen und geschützten Bauplan nicht hinnehmen möchte. Zu beachten ist auch, dass sich die Erben des Architekten nach dessen Tod auch auf das Urheberrecht berufen können.
Es ist ratsam schon bei der Planung eines Bauvorhabens einen im Baurecht und Urheberrecht tätigen Anwalt zur Hilfe zu nehmen. Dieser kann bestehende rechtliche Fragen klären und in einem Vertrag festhalten. Bei Veränderungswünschen an urheberrechtlich geschützten Gebäuden sollten Betroffene sich auch rechtlich beraten und eine umfängliche Prüfung ihrer Ansprüche vornehmen lassen.
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