Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs

Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob der Mieter die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet

Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs

Dietmar G. Frei, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht

Düsseldorf, 27. November 2013*****Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Dietmar G. Frei, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei SNP | Schlawien Partnerschaft Düsseldorf weist darauf hin, dass im Einzelfall immer zu prüfen ist, ob der Mieter die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet

Fachanwalt Dietmar G. Frei verweist auf einen Fall aus der Praxis, bei dem der Mieter auf dem Fußboden des Kellers ein Lagerfeuer entfacht, um dort einmal am offenen Feuer zu grillen und auf eine Fall, bei dem es um die Verletzung der Obhutspflicht ging, weil der Mieter zur Kosteneinsparung kaum heizt und erst recht nicht lüftet, um die geringe Wärme nicht durch das Fenster entweichen zu lassen. “Die Prüfung ist geboten, weil es auch durch vertragsgemäßen Gebrauch zu Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietobjekts kommen kann. Für diese hat der Mieter nicht einzustehen,” so der SNP-Anwalt.

Im entschiedenen Fall waren die Beklagten von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 EUR auf.

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