Wo lauern die Gefahren beim GmbH Kauf? Welches sind die häufigsten Fehler beim Anteilserwerb?
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25.08.2014
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1. Die Geschäftsführung steht in der Verantwortung nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch im Aussenverhältnis.
Die Geschäftsführung einer GmbH vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich als deren gesetzlicher Vertreter. Aus rein unternehmerischer Sicht steht selbstverständlich die Gewinnmaximierung im Vordergrund, deren Ziel durch das Verhältnis der Geschäftsführung zu den Kapitaleignern bestimmt wird. Aus dieser Sichtweise heraus wird allzu oft das Außenverhältnis vernachlässigt oder als zu geringwertig eingeschätzt. Für den Geschäftsführer kann dies fatale Konsequenzen nach sich ziehen.
Maßgebend ist der Umstand, dass die Haftung einer Kapitalgesellschaft im Außenverhältnis gegenüber Dritten auf das Stammkapital beschränkt ist. Jeder Geschäftspartner, der mit der Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten abwickelt, weiß, dass er es im Fall einer GmbH mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu tun hat und er notfalls nur auf das Stammkapital zugreifen kann. Aus diesem Grunde stellt das Gesetz darauf ab, dass eben dieses Stammkapital im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft erhalten bleibt und im Vollstreckungsfall den Gläubigern zugänglich ist. Sobald der Geschäftsführer feststellt, dass das Stammkapital aufgebraucht wird, ist er verpflichtet, umgehend die Gesellschafter zu informieren. Da die GmbH ein rechtlich eigenständiges Vermögen besitzt, über das der Geschäftsführer lediglich als Organ treuhänderisch verfügt, trägt die GmbH die wirtschaftliche Verantwortung und damit das Unternehmerrisiko.
Der Gedanke der Kapitalerhaltung ist ein Grundpfeiler des GmbH-Rechts. Der Geschäftsführer verstößt gegen dieses Kapitalerhaltungsgebot, wenn er Kapitalabflüsse an die Gesellschafter erlaubt oder Leistungen an Dritte duldet, die indirekt einem Gesellschafter zugute kommen (Zahlungen an einen Strohmann, an Verwandte oder Dritte mit wirtschaftlicher Verbundenheit zur Gesellschaft).
Vermindert sich die Liquidität der Gesellschaft derart, dass die Geschäftsführung ihre laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann oder sich eine bilanzielle Überschuldung ergibt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis der Situation beim zuständigen Amtsgericht Insolvenzantrag zu stellen. Missacht der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht, macht er sich strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe, meist auch ein Berufsverbot als GmbH-Geschäftsführer.
Insoweit lässt sich feststellen, dass die Geschäftsführung auch im Außenverhältnis dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterliegt. Jeder Euro, den die Gesellschaft verdient, kommt indirekt auch den Geschäftspartnern als potentiellen Gläubigern zugute. Diese profitieren insoweit, als die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllen kann und Geschäftspartner sich nicht dem Risiko aussetzen, dass Dienstleistungen oder Warenlieferungen nicht mehr bezahlt werden können.
Diese Verantwortung der Geschäftsführung im Außenverhältnis zeigt sich bereits vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Wer im Namen der GmbH handelt, bevor diese ins Handelsregister eingetragen ist, haftet gegenüber den Gläubigern persönlich. Dies hängt damit zusammen, dass die Gesellschaft erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister entsteht und damit die Haftungsbeschränkung in Kraft tritt. Wird die GmbH aus irgendwelchen Gründen nicht eingetragen, bleibt die persönliche Haftung bestehen.
Es bestehen 4 weitere wesentliche Punkte, dazu gehören:
2. Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft mit gebotener Sorgfallt zu vertreten
3. Die Geschäftsführung einer GmbH sollte die doppelte Buchführungspflicht im Auge halten für den eventl. Zeitpunkt einer Insolvenzreife
4. Der Geschäftsführer muss sich darüber im Klaren sein, dass er für sein Handeln zur Haftung herangezogen werden kann
5. Unzureichende Pflege und Informationsfluss zu den Auskunftsdateien
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