GmbH kaufen – Der Kauf einer GmbH: Was muss beachtet werden beim Mantelgmbh Erwerb?

Welche Risiken sollte man kennen beim GmbH Kauf / Firmen Übernahme / Erwerb von Gesellschaftsanteilen und Aktien?
www.gmbh-welt.de klärt auf!

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Lüneburg
05.02.2014

GmbH kaufen – Der Kauf einer GmbH: Was muss beachtet werden beim Mantelgmbh Erwerb?

Für einen Unternehmensstart mit überschaubarem Risiko ist der Kauf einer GmbH ein guter Ansatz. Hier ist die Haftung eingeschränkt. Beim Kauf einer GmbH werden Zeit und Kosten eingespart. Viele Voraussetzungen wie beispielsweise die Satzungsformulierung sind bereits erfüllt. Weiterhin ist die Eintragung in das Handelsregister bereits erfolgt. Es kommt in keinem Fall zu einer persönlichen Haftung. Alternativ gesehen ist der Kauf einer GmbH die sicherste Lösung. Jeder Gründungswillige profitiert hier bei der Wahl des passenden Anbieters.

Hier besteht schnell die Gefahr, dass das Registergericht selbst beim Kauf einer bestehenden GmbH eine Neugründung im wirtschaftlichen Sinne verlangt. Dies ist dann der Fall, wenn nur eine sogenannte Vorratsgesellsschaft erworben wird. Hier erfolgt dann zunächst auch die persönliche Haftung bis zur vollständigen Abwicklung der Eintragung. Weiterhin ist hier nicht klar, ob noch Unternehmensverbindlichkeiten übernommen werden, die dann bilanziert werden. Hier gilt es, genau hinter die Kulissen zu schauen. Der Überblick kann sich durchaus kompliziert gestalten. Eine reine Bilanzprüfung reicht meist nicht aus. Wichtig ist, dass die zu kaufende GmbH über Bonität verfügt. Hier ist es ratsam, Experten hinzuzuziehen. Der Anbieter sollte das Unternehmen auf Herz und Nieren prüfen und auf jeden Fall entsprechende Nachweise vorlegen.

Die Wirtschaftsverhältnisse sollten offen gelegt und klar übersichtlich sein. Hier gibt es sehr große Unterschiede zwischen den Anbietern. Eine sichere und kompetente Beratung wird auf www.GmbH-welt.de garantiert. Hier werden alle Voraussetzungen, die für den Kauf einer GmbH wichtig sind, fachkundig erfüllt. Vorteile bringt es ebenfalls, eine noch aktiv agierende GmbH zu kaufen. So kann von einem laufenden Geschäftsverkehr sowie von einer festen Etabllierung am Markt profitiert werden. Diese Voraussetzungen für einen erfolgreichen Unternehmerstart sind ansonsten nicht gegeben. Der richtige Ansprechpartner garantiert Ihnen hier ideale Bedingungen und ist in der Lage, die optimalsten Gegebenheiten zum Kauf einer GmbH zu nutzen. Im weiteren Verlauf werden dann die entsprechenden Geschäftsanteile notariell erworben. Der Übergang ins Unternehmertum kann dann problemlos erfolgen. Auch hier steht der richtige Anbieter mit Rat und Tat zur Seite. Schutz vor Haftung besteht vom ersten Tag an. Da die Eintragung in das Handelsregister bereits erfolgt ist, gibt es nicht mehr das Risiko der persönlichen Haftung. Dieses liegt vor, bis die GmbH im Handelsregister eingetragen wurde. Letztendlich ist die Bonität des Unternehmens ausschlaggebend. Diese bleibt in jedem Fall auch nach Abwicklung des Verkaufs bestehen.

Was beinhaltet die Eintragung der GmbH im Handelsregister – beizufügende Unterlagen gemäß § 8 GmbH ?

Die Eintragungen ins Handelsregister sind nicht beliebig. Das Gesetz schreibt genau vor, welchen Inhalt die Anmeldung zur Eintragung einer neu gegründeten GmbH haben muss und was anzumelden ist, wenn sich im Bestand einer bestehenden GmbH Änderungen ergeben. Auch wer eine GmbH kaufen möchte, sollte sich vorab mit den maßgeblichen Vorgaben befassen. Fehlende Unterlagen verzögern jede Eintragung und führen im ungünstigsten Fall zur Ablehnung der Eintragung.

Grundlage zum Inhalt der Anmeldung ist die “Checkliste” des § 8 GmbHG. Die Anmeldung muss durch sämtliche Geschäftsführer persönlich erfolgen. Wegen der gleichzeitig vorzulegenden Versicherung über die Gesellschaftsverhältnisse ist dabei eine Stellvertretung unzulässig. Es versteht sich von selbst, dass der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden muss. Wurde der Vertrag durch einen Stellvertreter unterzeichnet, bedarf es der Vorlage einer notariell errichteten und beglaubigten Vollmacht.

Aus der Anmeldung muss sich die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ergeben (Gesamt- oder Alleinvertretung, Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB), ferner sind die Versicherungen gemäß § 7 GmbHG zu erklären (Einzahlung von einem Viertel der Geschäftseinlagen, mindestens aber die Hälfte des Stammkapitals, Verfügbarkeit von Sacheinlagen). Außerdem muss die Unterschrift der Geschäftsführer in beglaubigter Form vorgelegt werden. Die Geschäftsführerbestellung muss aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gründungsprotokoll ersichtlich sein. Beim Gesellschaftskauf ergibt sie sich aus einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss.

Wichtig ist die Vorlage einer Gesellschafterliste. Diese Liste gibt Auskunft über Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort eines jeden Gesellschafters sowie dessen Beteiligung an der Gesellschaft. Bei der Übernahme einer bestehenden Gesellschaft muss die Geschäftsführung eine neue Gesellschafterliste beim Register einreichen.

Sind Sacheinlagen vereinbart, ist ein Gründungsbericht vorzulegen. Aus ihm muss sich eine plausible Darlegung der Werthaltigkeit der Einlage ergeben. Da Dritte das Register einsehen dürfen, brauchen geheimzuhaltende Informationen im Bericht nicht enthalten zu sein. Außerdem haben die Gesellschafter die für die Angemessenheit der Leistungen der Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen.

Bedarf der Unternehmensgegenstand der Genehmigung (z.B. Eintragung in der Handwerksrolle), braucht die Genehmigung bei der Anmeldung noch nicht vorgelegt zu werden. Der Gesetzgeber hat dieses Erfordernis mit der GmbH-Reform abgeschafft. Somit kann die GmbH bereits vor der Erteilung einer notwendigen Genehmigung eingetragen werden. Auch wer eine GmbH kaufen möchte, kann sämtliche Eintragungformalitäten erledigen und die Genehmigung bis zum Beginn der eigentlichen Tätigkeit nachreichen.

Das Registergericht prüft in einem Verfahren der Amtsermittlung nach Eingang der Unterlagen die ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung. Vielfach wird eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zur Zulässigkeit der Firma oder eines geänderten Firmennamens eingeholt. Außerdem kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers Nachweise, unter anderem Einzahlungsbelege, einfordern.

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Beim Kauf einer GmbH sollte das Stammkapital an den Erwerber übergeben werden. Wie verhält es sich, wenn das Stammkapital bereits aufgebraucht ist?

Der Kauf einer bestehenden GmbH ist für einen Unternehmensgründer eine ideale
Möglichkeit, ohne großen bürokratischen Aufwand sofort ins Unternehmerleben zu
starten. Allerdings sollte er die Übernahme der Geschäftsanteile nur mit
kompetenter Begleitung vollziehen. Er riskiert, an den
Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes zu scheitern.

Im Grundsatz ist es so: Übernimmt der Erwerber lediglich die Geschäftsanteile
einer bestehenden GmbH, tritt er so in die Gesellschaft ein, wie er sie
vorfindet. Der Kaufpreis orientiert sich an der Werthaltigkeit der Gesellschaft.
Ist das ursprünglich in der Satzung vereinbarte Stammkapital unter den
vorgegebenen Betrag abgesunken, muss er prüfen, ob die Gesellschaft
möglicherweise überschuldet ist. Ein Kauf macht dann eigentlich keinen Sinn. Der
Käufer müsste umgehend Geld zuschießen. Soweit die frühere Geschäftsführung
gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen hat, bleibt der frühere
Gesellschafter in der Verantwortung und muss zu Unrecht erhaltene Beträge
erstatten.

In vielen Fällen liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor. Nach der
Rechtsprechung des BGH sprechen folgende Kriterien typischerweise für eine
solche Neugründung: Änderung der Firma, Änderung des Unternehmensgegenstands,
Austausch der Geschäftsführung und Sitzverlegung. Der BGH hat dabei keine
Abstufung der Aussagekraft einzelner Kriterien vorgenommen. Allein die
Firmenänderung und Sitzverlegung genügen nicht unbedingt. Umgekehrt muss man
wohl aber von einer wirtschaftlichen Neugründung ausgehen, wenn der
Unternehmensgegenstand geändert wird und weitere Kriterien hinzutreten.

Ist eine solche wirtschaftliche Neugründung anzunehmen, werden auf diesen
Vorgang diejenigen Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes angewandt, die der
Sicherstellung der Kapitalaufbringung dienen. Demgemäß prüft das Registergericht
erneut, inwieweit die Kapitalaufbringung gewährleistet ist.

In einem Fall des BGH (II ZR 56/10) hatte ein Unternehmer eine bestehende GmbH
mit einem ausgewiesenen Stammkapital von 50.000 DM für 7500 EUR erworben. Er
änderte Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand und bestellte eine neue
Geschäftsführung. Als die Gesellschaft kurz darauf Insolvenz anmeldete,
beanspruchte ein Gläubiger den Gesellschafter persönlich in Höhe des
Fehlbetrages des fehlenden Stammkapitals.

Nach BGH haften im Fall der wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für
die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des satzungsgemäßen
Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Sie sind verpflichtet, die Neugründung
gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Im Hinblick auf die
Unterbilanzhaftung des beklagten Gesellschafters wurde darauf abgestellt,
inwieweit im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile und der damit
verbundenen wirtschaftlichen Neugründung das Gesellschaftsvermögen vom
satzungsgemäßen Stammkapital abweicht.

Käufer einer GmbH sind also gut beraten, nur solche Gesellschaften zu erwerben,
die auf diese Umstände hin überprüft wurden und den Nachweis führen können, dass
den Kapitalerhaltungsvorschriften Genüge getan ist. Alles andere ist nicht
kalkulierbares Risiko.

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