Gesellschafts(un)fähig?

Gesellschafts(un)fähig?

GmbH, Mindestpersonenzahl

Gesellschafts(un)fähig?

Eine GmbH kann auch von einer einzigen Person gegründet werden (Bildquelle: pixabay)

Die Unternehmensform der GmbH ist den meisten Verbrauchern zumindest vom Hörensagen bekannt. Auch in der mündlichen Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt/in (IHK) wird das Thema GmbH abgefragt. Eine typische Frage gilt demnach der Mindestanzahl der Personen, die zur Gründung einer GmbH erforderlich ist. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert zeigt in seinem kostenlosen Schulungsvideo, wie der Begriff der Gesellschaft in diesem Zusammenhang zu verstehen ist und wie die Frage korrekt beantwortet werden kann.

Die Prüfungsfrage könnte ausformuliert wie folgt lauten: “Wie viele Personen braucht man, um eine GmbH zu gründen?”

“GmbH” steht als Akronym für “Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, das heißt das “G” steht für “Gesellschaft”, und unter einer “Gesellschaft” versteht man normalerweise mehrere Menschen, mehrere Personen, im allgemeinen Sprachgebrauch “eine Gesellschaft” oder auch “die Gesellschaft” als soziale Gemeinschaft. Er tauch auch auf im Zusammenhang mit der “geschlossenen Gesellschaft”. Typisches Beispiel hierfür: Man möchte ein Restaurant besuchen, kommt aber nicht hinein, denn an der Tür hängt ein Schild mit dem Hinweis “Geschlossene Gesellschaft”. Schaut man dann durch das Fenster, sieht man z.B., dass in dem Restaurant eine Hochzeit oder eine andere Feierlichkeit stattfindet. Und definitiv sind es mehrere Menschen, die sich dort versammelt haben.

Einer genügt

Aber in diesem Fall ist der Begriff “Gesellschaft” irreführend. Denn in der Tat ist die Mindestpersonenzahl, um eine GmbH zu gründen, einer. Darunter geht nicht, weil dann niemand mehr da ist, der operieren kann. Doch eine einzige Person genügt bereits dafür. Eine Person kann also tatsächlich eine Gesellschaft gründen, In diesem Fall spricht man von einer Einpersonen-GmbH. Und diese eine Person ist dann in Personalunion der Geschäftsführer, und zwar der einzige, und der einzige Gesellschafter. Wenn eine Einpersonen-GmbH vorliegt, liegen Gesellschafter und Geschäftsführer in Personalunion vor.

Dies ist natürlich nicht zwingend ist, selbstverständlich können es auch mehrere Personen sein, und in der Praxis ist dies sicher auch eher üblich. Gefragt war jedoch nach Mindestpersonenzahl, und hier lautet die Antwort in der Tat: “Eine Person reicht aus”. Dies mag ein wenig irreführend und missverständlich erscheinen.

Bei der Personengesellschaft geht das nicht, weil hier ja die Personen im Vordergrund. Eine Einmann-OHG geht ebenfalls nicht, das ist dann zwar eine Personengesellschaft, ein Einzelunternehmen, aber keine OHG, denn dazu benötigt man mindestens zwei Personen. Bei den Kapitalgesellschaften, zu denen ja auch die GmbH zählt, geht dies dagegen, weil ja hier die Personen gar nicht im Vordergrund stehen, sondern das Kapital. Und deshalb geht diese im Prinzip begrifflich absurde Konstruktion bei den Kapitalgesellschaften.

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die abzugrenzen ist von den Personengesellschaften. Bei den Personengesellschaften ist eine Person tatsächlich ein Einpersonen-Unternehmen, und erst ab zwei Personen redet man hier von der Gesellschaft.

Das komplette, kostenlose Video ” GmbH, Mindestpersonenzahl” finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/).

Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.

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