Bald kommt die Zeit zum Schenken wieder!
Und davon ist das Geschäftsleben nicht ausgeschlossen. Heutzutage ist es üblich, dass auch Unternehmer ihre Geschäftspartner und Arbeitnehmer beschenken!
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt heutzutage nicht nur im Privatleben sondern auch im Geschäftsleben. Viele Unternehmen pflegen Ihre Geschäftsbeziehungen mit kleinen Aufmerksamkeiten. Meistens kommen auch die Arbeitnehmer in einem Unternehmen nicht zu kurz und erhalten regelmäßig motivationsfördernde Zuwendungen.
Das Steuerrecht hat für den Aufwand der Geschenke an Geschäftspartner und Arbeitnehmer einige Regelungen getroffen. In diesem Artikel wollen wir Ihnen die einzelnen rechtlichen Besonderheiten näher bringen. Geschenke betreffen nämlich nicht nur die Buchführung sondern auch die Lohnbuchführung und Nettolohnoptimierung.
Grundsätzlich, hat der Schenkende die Möglichkeit eine Pauschalsteuer in Höhe von 30% plus Solidaritätszuschlag und plus der Kirchensteuer zu übernehmen. Das ist ein steuerrechtliches Wahlrecht. Sollte der Schenkende die Geschenke nicht pauschalieren, gilt die alte Fassung.
Bis zum Jahressteuergesetz 2007 war geregelt, dass der Beschenkte die Versteuerung übernahm. Dies ist wiedersprach jedoch dem Sinn eines Geschenks, deshalb wurde die Möglichkeit zur Pauschalierung beim Schenkenden eingeführt.
Aufgepasst, die Pauschalsteuer gilt nur bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von jährlich 10.000,00 EUR und das Wahlrecht zur Pauschalierung kann nur einheitlich für alle Geschenke im Kalenderjahr ausgeübt werden.
Die Pauschalsteuer wird mit Ihrer Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt übermittelt. Dies gilt auch für die Geschenke an Geschäftsfreunde.
Was sind Geschenke?
Oder besser, was versteht das Steuerrecht unter Geschenken? Geschenke sind Leistungen, die den Beschenkten zu keiner bestimmten Gegenleistungen verpflichten und ohne wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer Gegenleistung. Geschenke im Geschäftsbereich müssen immer einen geschäftlichen Anlassen haben. Privat veranlasste Zuwendungen sind keine Geschenke!
Als Geschenk gilt jedoch nicht nur eine Flasche Sekt oder dergleichen, sondern unter anderem auch eine Einladung zu Sport- und Kulturveranstaltungen, in VIP-Bereiche oder Reiseveranstaltungen.
Keine Geschenke sind …
Keine Angst, wenn Sie als Werbemaßnahme zum Beispiel Luftballons und Kugelschreiber verteilen sind das noch lange keine Geschenke. Wenn die Aufwendungen 10,00 EUR nicht übersteigen, sind die Geschenke Betriebsausgaben und damit in voller Höhe abzugsfähig! Grundsätzlich gilt, dass ein Geschenk einen Empfänger haben muss, sonst ist es kein Geschenk! Deshalb sind Blumen für die Beerdigung eines befreundeten Geschäftspartners keine Geschenke.
Bewirtungsaufwendungen sind speziell geregelt und gelten nicht als Geschenke.
Eine Besonderheit
Sie Sind als Schenkender verpflichtet Ihrem Beschenkten zu Unterrichten ob Sie die Pauschalbesteuerung vorgenommen haben oder er das Geschenk besteuern muss.
Noch eine Besonderheit bei Arbeitnehmern
Unter die Geschenkeregelung fallen nicht die Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer die einen persönlichen Anlass zum Grund haben. Zum Beispiel Blumen oder Bücher zum Betriebjubiläum oder Geburtstag. Diese Aufmerksamkeiten dürfen 40,00 EUR brutto nicht übersteigen. Auch die 44,00 EUR-Grenze für monatliche Sachbezüge bleibt unberührt.
Beschenken Sie Ihren Arbeitnehmer tatsächlich im Sinne des oben beschriebenen Geschenks, ohne persönlichen Anlass, sondern aus wirtschaftlichem Anlass ohne Gegenleistung ist das Geschenk jedoch sozialversicherungspflichtig. Die Pauschalierung nach § 37b EStG schließt die Sozialversicherung nicht aus.
In Ihrer Buchführung können Sie Geschenke nur dann abzugsfähig buchen, wenn die Kosten für das Geschenk 35,00 EUR nicht übersteigen. Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gilt die 35,00 EUR-Grenze für den Nettobetrag. Ist das Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist die Grenze in Höhe von 35,00 EUR brutto zu sehen.
Jedoch müssen Transport- und Verpackungskosten nicht miteingerechnet werden. Es sei denn, eine besondere Verpackung ist Bestandteil des Geschenks.
Es ist ebenfalls notwendig, dass Sie die Geschenke einzeln buchen, sodass gewährleistet ist, dass das Geschenk einzeln Ihrem Geschäftspartner zugeordnet werden kann. Denn die 35,00 EUR- Grenze gilt pro Kalenderjahr. Achten Sie beim Verbuchen der Geschenke darauf, ob Sie die Geschenke auf das “abzugsfähige Konto” oder “nicht abzugsfähige Konto” verbuchen.
Im Allgemeinen besteht der Eindruck, dass das Finanzamt bei der Prüfung auf die Geschenke immer einen besonderen Augenmerk legt und kleine “Versehen” bei der Führung der Aufzeichnungen der Geschenke nicht duldet. Die Konsequenz wäre, dass die Geschenke nicht abzugsfähig sind und dem Gewinn hinzugerechnet werden.
Wir empfehlen Ihnen daher eine Geschenkeliste zu führen. In der Sie aufzeichnen können wer, wann, wieso beschenkt wurde und wie teuer das war.
Sicher Sie sich weitere nützliche Tipps auf unserem Businesslohn.de/Blog oder besuchen Sie uns auf unserer Website businesslohn.de – wir sparen und optimieren Löhne!
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg,
Liebe Grüße
Monika Haindl und Ihr Businesslohn.de Team
Über:
Monika Haindl Imero Business/Businesslohn.de
Frau Monika Haindl
Traithenstraße 12a
83115 Neubeuern
Deutschland
fon ..: 01637389722
web ..: http://www.businesslohn.de
email : info@businesslohn.de
Businesslohn.de ist ein Online-Lohnbüro. Wir unterstützen Unternehmer in der Erstellung der Lohnbuchhaltung. Außerdem optimieren wir Löhne, damit Unternehmer und Arbeitnehmer auch in der Lohnabrechnung sparen können.
Pressekontakt:
Monika Haindl Imero Business/Businesslohn.de
Frau Monika Haindl
Traithenstraße 12a
83115 Neubeuern
fon ..: 01637389722
web ..: http://www.businesslohn.de
email : info@businesslohn.de