Dem Arbeitnehmer steht ein Beschäftigungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Muss er am Arbeitsplatz erscheinen, ohne dass ihm Arbeit zugewiesen wird, kann er ein Schmerzensgeld verlangen.
Landesarbeitsgericht Hamburg, 8 Sa 95/12.
Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes leitet die Rechtsprechung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ab. Dieses wird gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch als sonstiges Recht geschützt. Es beinhaltet u.a. den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Dieser kann verlangen, dass ihm auch tatsächlich Arbeit zugewiesen wird. Geschieht dies nicht, kann dies schwere Folgen haben. Zum Einen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer mangels Übung bestimmte Fertigkeiten verlernt oder aber z.B. im Bereich des Vertriebs wichtige Kontakte und damit an Marktwert für andere Arbeitgeber verliert. Zum Anderen kann die Nichtbeschäftigung über Wochen und Monate hinweg auch psychische Folgen haben. In solchen Fällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer neben dem bereits erhaltenen Arbeitslohn ein weiteres Schmerzensgeld verlangen kann.
Der Fall mit dem Schmerzensgeld für Nichtbeschäftigung
In dem entschiedenen Fall ging es um ein Betriebsratsmitglied in einem Betrieb mit offenbar weniger als 200 Arbeitnehmern. Der Betriebsrat war also nicht vollständig von seiner Arbeit freigestellt gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG, sondern konnte nur gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG eine Freistellung für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Schulungen usw. verlangen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Arbeit erforderlich war. Tatsächlich brauchte der Arbeitnehmer aber nicht mehr zu arbeiten, sondern konnte sich ganz seiner Aufgabe als Betriebsrat widmen. Sogar nach Beendigung seiner Betriebsratstätigkeit wurde ihm trotz entsprechender Aufforderung seinerseits keine Arbeit zugewiesen, er musste sich aber zu den vereinbarten Arbeitszeiten am Arbeitsplatz aufhalten und wurde nicht z.B. freigestellt, so dass er sich seiner Freizeit hätte widmen können.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg erkannte hierin eine Ausgrenzung und Herabwürdigung des Klägers und verurteilte die Arbeitgeberin, nebem dem vereinbarten Lohn ein Schmerzensgeld zu zahlen. Hierbei bewertete das Gericht die Jahre 2010 und 2010 mit jeweils EUR 20,00 pro Arbeitstag und das Jahr 2012 mit EUR 40,00 pro Arbeitstag. Für die vorangegangene Zeit, in der der Arbeitnehmer als Betriebsrat tätig war, erkannte das Landesarbeitsgericht keinen Schmerzensgeldsanspruch, da der Arbeitnehmer sich nicht um eine Beschäftigung neben der Betriebsratarbeit bemüht hatte. Zudem konnte er ja im Rahmen der Betriebsratstätigkeit einen Teil seiner Zeit sinnvoll verbringen. Auch später hatte er offenbar einige Zeit zugewartet, bevor er nach Zuweisung einer Arbeit verlangt hatte.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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