Aachen. Dipl.-Kfm. Markus Mertzbach, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht von der Aachener Sozietät KLEUTERS+MERTZBACH+PARTNER, STEUERBERATER+WIRTSCHAFTSPRÜFER hat am 05. Juni 2013 an der Fachhochschule Aachen einen Gastvortrag zum Thema ” Steuerfragen des internationalen Projektgeschäfts” gehalten.
Im Rahmen des Vortrages wurde herausgearbeitet, dass Projektmanager die steuerlichen Aspekte eines Projektes im Ausland als einen projektspezifischen Einflussfaktor behandeln sollten. Bei Projektteams, die sich aus Ingenieuren und Technikern zusammensetzen, ist in der Praxis oftmals ein notwendiger Lerneffekt festzustellen, dass es im Steuerrecht im Unterschied zum naturwissenschaftlichen Bereich sehr auf den Einzelfall ankommt. Zusätzlich sind ggf. mehrere Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen, innerstaatlichen Gesetzen, Rechtsprechung und Finanzverwaltung zu berücksichtigen. Mertzbach: “Für den Projekterfolg sind Vorbereitung, Umgang mit interkulturellen Besonderheiten sowie eine frühzeitige Informationsbeschaffung hinsichtlich der rechtlichen und steuerlichen Aspekte entscheidend”. Daher sollte das Projektteam bei Auslandsprojekten um einen im Internationalen Steuerrecht erfahrenen Steuerberater sowie einen Steuerberater/Rechtsanwalt im Tätigkeitsstaat ergänzt werden.
Auf der Unternehmensebene geht es im Wesentlichen um die Optimierung der steuerlichen Gesamtbelastung inklusive der Gewährleistung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs sowie um die Minimierung der Entsendekosten. Für die Mitarbeiter sind insbesondere vorteilhafte Gestaltungen der Entsendevereinbarungen wichtig. Mertzbach: ” Die Suche nach geeigneten Mitarbeitern, die für längere Zeit ins Ausland gehen, ist gerade bei KMU eine Herausforderung. Nur wenn auch für Mitarbeiter attraktive Lösungen definiert werden, wird es auf Dauer gelingen, Mitarbeiter für Auslandseinsätze zu gewinnen”.
Kritischer Erfolgsfaktor für den Einsatz eines Steuerberaters ist die möglichst frühzeitige projektspezifische Zusammenstellung der zu beachtenden Rahmenbedingungen aus den Bereichen Zivilrecht, Berufsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht sowie den Immigrationsvorschriften.
Die grenzüberschreitende Steuerplanung ist höchst risikoreich. “Rechtssicherheit” bei steuerlichen Fragen sowohl für das Unternehmen als auch für die Mitarbeiter herzustellen, ist schwierig, da diverse Punkte wie Änderungen der Rechtsprechung/Finanzverwaltungsauffassungen im Inland, notwendige Reaktionen auf Steueränderungen im Ausland, Neuabschluss/Revisionen von Doppelbesteuerungsabkommen oder Änderungen des OECD-Musterabkommens darauf einwirken.
Rechtsunsicherheit besteht in der Praxis insbesondere auch in der bedeutsamen Frage der Begründung oder Nichtbegründung von Betriebsstätten bei Dienstleistungen. Weder nach dem OECD-Musterabkommen noch nach der deutschen Abgabenordnung gibt es Spezialregelungen für Dienstleistungsbetriebsstätten, sodass diese Frage nach den allgemeinen Kriterien zu beantworten ist. Dabei ist bei der OECD eine eindeutige Tendenz zu einer weiten Auslegung des Betriebsstättenbegriffs festzustellen. Mertzbach: “Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2011 hat die gleiche Tendenz, sodass es in der Praxis gerade bei Fragen zur Begründung von Dienstleistungsbetriebsstätten zurzeit schwierig ist, zuverlässige Antworten zu finden”.
Des Weiteren sollte der im Rahmen eines länger andauernden Projektes entstehende Verwaltungs- und Kostenaufwand, der sich u.a. aus der steuerlichen Mitwirkungspflicht, der Beweisvorsorge und den Dokumentationsverpflichtungen ergibt, nicht unterschätzt werden. Auch nach materiellem Projektabschluss ist das Projekt steuerlich betrachtet noch nicht beendet, da zum Beispiel noch Gewinnermittlungen oder Jahresabschlüsse zu erstellen sind und noch entsprechende Ressourcen einzuplanen sind.
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