OLG Köln verurteilt Nord LB zu Schadensersatz und Rückabwicklung
In einem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Berufungsurteil vom 10. Januar 2013 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die beklagte Nord LB in zweiter Instanz zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am Fundus Fonds 28 verurteilt und damit insoweit das zunächst klagabweisende Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben.
Der Sachverhalt der Entscheidung:
Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Klägerin von einem Mitarbeiter der Nord LB der Fundus Fonds 28 als Kapitalanlage empfohlen. Die Bank hatte für die Vermittlung der Beteiligung an die Klägerin eine Provision aus dem von der Anlegerin gezahlten Betrag (Kick-Backs) erhalten, über deren Erhalt und Höhe sie diese nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend aufgeklärt hatte.
Die Nord LB, welche mit der Klägerin eine langjährige Geschäftsbeziehung pflegt, war der Meinung, sie habe nicht über den Erhalt der Provision und deren Höhe aufklären müssen, weil sie insoweit keinen Interessenkonflikt gehabt habe. Erstmals im Berufungsrechtszug machte die Bank darüber hinaus geltend, zwar nicht über die genaue Höhe der Kick-Backs aufgeklärt zu haben, aber doch erklärt zu haben, dass sie “etwas” an der Vermittlungstätigkeit verdiene.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der 18. Zivilsenat des OLG Köln hat der Klage der Anlegerin auf die durch die Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann eingelegte Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Köln in Höhe von 21.208,94 EUR stattgegeben und die beklagte Nord LB insoweit zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung des Fondsanteils verurteilt. In diesem Umfang wurde auch das zuvor ergangene, negative Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln aufgehoben.
OLG Köln: Unterbliebene Aufklärung über Kick-Backs berechtigt zum Schadensersatz
Der Senat stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag oblag der Bank die Pflicht, ihre Kundin über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären – so das Gericht. Denn nur dadurch werde die Anlegerin in die Lage versetzt zu entscheiden, ob die Bank ihr den Fundus Fonds 28 auch oder nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient, oder weil dieser tatsächlich das Beste für die Kundin ist. Damit setzt es die sog. “Kick-Back-Rechtsprechung” des Bundesgerichtshofs zutreffend um. Nach umfangreicher Beweisaufnahme sah das OLG auch die von der Nord LB vorgebrachte Behauptung, die Klägerin hätte sich auch in Kenntnis der an die Bank geflossenen Provision für eine Beteiligung am Fundus Fonds 28 entschieden, nicht als erwiesen an, so dass die Aufklärungspflichtverletzung der Bank ursächlich für den Schaden der Anlegerin war.
Wie die Landgerichte Stuttgart und Koblenz, als auch die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln, stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass auch im Prospekt zum Fundus Fonds 28 nicht ausreichend über das “Ob” und “Wie” der Provision aufgeklärt wurde. Ansprüche des Klägers waren aus Sicht des entscheidenden Gerichts auch weder verjährt noch verwirkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch im Urteil nicht zugelassen, da nach Auffassung des Senats die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind.
Fazit:
Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Fonds-Anleger, und korrigiert insoweit die “anlegerfeindliche” Rechtsprechung der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um. Betroffenen Funds-Anlegern wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
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