FSJ: Freiwillige Arbeit zum Nutzen aller

FSJ: Freiwillige Arbeit zum Nutzen aller

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer zum freiwilligen sozialen Jahr

FSJ: Freiwillige Arbeit zum Nutzen aller

Derzeit beginnen viele Schulabgänger mit dem Studium an einer Hochschule oder mit einer Ausbildung im Betrieb oder an einer Fachschule. Einige der jungen Menschen schließen sich auch den Streitkräften an und beginnen eine Ausbildung bei der Bundeswehr – und das, obwohl die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland seit 2011 auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt ist. Auch wer sich bei einer Einberufung zum Zivildienst gemeldet hätte, kann diesen heute noch leisten – als freiwilliges soziales Jahr (FSJ). ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

Herr Klingelhöfer! Was ist das FSJ?
RA Tobias Klingelhöfer: Es ist ein sozialer Freiwilligendienst für Jugendliche und junge Erwachsene. Im Bereich der evangelischen Kirche wird es auch als Diakonisches Jahr bezeichnet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das FSJ sind in Deutschland im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt.

Wer kann sich als Freiwilliger melden?
RA Tobias Klingelhöfer: Das können alle jungen Menschen, die die Regelschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wer führt das FSJ durch?
RA Tobias Klingelhöfer: Als Träger für das FSJ sind Wohlfahrtsverbände, Religionsgemeinschaften sowie Bund, Länder und Gemeinden zugelassen. Diese schließen mit dem Freiwilligen einen Vertrag. Einsatzstelle kann z.B. ein Krankenhaus sein, ein Alten- oder Pflegeheim, ein Kindergarten oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung.

Die Einsatzstellen sind also ausschließlich soziale Einrichtungen?
RA Tobias Klingelhöfer: Nicht unbedingt. Ein freiwilliges soziales Jahr kann unter Umständen auch in einem Museum, einem Theater, einem Sportverein oder einem Jugendclub abgeleistet werden. Damit junge Menschen ihre technischen Fertigkeiten und Fähigkeiten im Umgang und in der Anwendung von neuen Medien in den Dienst von gemeinnützigen Einrichtungen stellen und diese bei der Umsetzung von digitalen Projekten und der Vermittlung von Medienkompetenz unterstützen, wurde 2016 das “FSJ_digital” in Rheinland-Pfalz offiziell eröffnet. Auch in anderen Bundesländern – so zum Beispiel beim DRK Sachsen-Anhalt – gibt es vergleichbare Projekte. So können jetzt auch Computer-Nerds ein FSJ sinnvoll gestalten. Wichtig ist, dass die Einrichtung nicht auf finanziellen Gewinn aus ist, sondern gemeinwohlorientiert arbeitet.

Wie lang ist die Arbeitszeit während des Dienstes im FSJ?
RA Tobias Klingelhöfer: Die richtet sich nach den Gegebenheiten der Einsatzstelle, ist allerdings durch die in öffentlichen Tarifen festgelegten Arbeitszeiten begrenzt. In der Regel sind es also etwa 39 Wochenstunden.

Dauert das FSJ immer ein Jahr, also zwölf Monate?
RA Tobias Klingelhöfer: Nein, es dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. Der Dienst kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Der Beginn wird von den jeweiligen Trägern festgelegt. Die Anfangszeiten liegen in der Regel zwischen August und Oktober eines jeden Jahres. Einige Träger bieten aber auch die Möglichkeit eines Quereinstiegs.

Gibt es auch die Möglichkeit eines Einsatzes im Ausland?
RA Tobias Klingelhöfer: Ja, das FSJ kann auch im Ausland abgeleistet werden. Allerdings gibt es seit der Aussetzung der Wehrpflicht für das – im Gesetz noch vorgesehene – FSJ im Ausland keine Förderung mehr vom Bund. Bis dahin war es möglich, das FSJ Ausland als Wehrersatzdienst zu leisten. Stattdessen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen neuen Internationalen Jugendfreiwilligendienst (IJFD) ins Leben gerufen. Die Träger erhalten für den IJFD zwar Zuschüsse vom Staat, die aber oft nicht zur Deckung der Kosten reichen. Die meisten Träger bitten daher die Freiwilligen, sich an den Kosten des ihres Einsatzes zu beteiligen.

Arbeiten die Freiwilligen völlig umsonst oder gibt es eine Vergütung?
RA Tobias Klingelhöfer: Der Träger muss für Unterkunft (wenn nötig) und Verpflegung sorgen. Sie werden, wenn nicht gestellt, dann finanziell vergütet. Darüber hinaus können die FSJler auch noch etwas Geld verdienen, denn sie erhalten für ihren freiwilligen Dienst einen Taschengeldbetrag. Dieser variiert aber stark von Träger zu Träger und manchmal auch zwischen den Einsatzstellen beim selben Träger. Das JFDG limitiert die Höhe des Taschengelds auf einen Betrag von sechs Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Freiwillige unter 25 Jahren können auch noch Kindergeld beziehen.

Welche Verpflichtungen geht ein Freiwilliger beim FSJ noch ein?
RA Tobias Klingelhöfer: Das JFDG sieht eine pädagogische Begleitung der FSJler vor, welche durch den Träger geleistet wird. Neben der individuellen Betreuung der Teilnehmer gehört hierzu insbesondere die Seminararbeit. Wer sich dazu entschließt, ein FSJ zu absolvieren, ist dazu verpflichtet, an den angebotenen Seminaren teilzunehmen.

Wo finden Interessierte weitere Informationen oder eine Freiwilligenstelle?
RA Tobias Klingelhöfer: Alle nötigen Informationen hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf seiner Homepage zusammengestellt. Dort findet sich unter anderem auch eine Stellenbörse mit interessanten Angeboten.

Herr Klingelhöfer, wir danken Ihnen für dieses Gespräch!

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