o Befangenheit des Kartellamtes
o Parlamentarischer Untersuchungsausschuss?
Im Zentrum der diesjährigen Mitgliederversammlung des FRK-Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation steht die am 21. April 2016 durch die Kanzlei Schalast und Partner (Frankfurt/Main) eingelegte Kartellbeschwerde beim Bundeskartellamt gegen Unitymedia, Kabel Baden-Württemberg (KabelBW), Deutsche Telekom und netcologne.
“Der Vorstand des FRK sah sich aufgrund des Beschlusses der letzten Mitgliederversammlung veranlasst, nunmehr Beschwerde gegen die Rücknahme der beim Bundesgerichtshof von Deutscher Telekom und netcologne eingelegten Beschwerde gegen die Übernahme von KabelBW durch Unitymedia einzulegen. Die Informationen der Verfahrensbeteiligten waren nicht nur sehr intransparent bezüglich des Vergleiches und der Ausgleichszahlungen, sondern offenbar war das Kartellamt mit all diesen Dingen einverstanden,” erklärte Heinz-Peter Labonte, Vorsitzender des FRK, am Rande der Mitgliederversammlung in Stralsund.
Nach Meinung der FRK-Mitglieder stellt auch dieser Vergleich eine rechtswidrige Kartellabsprache dar, die zu unterbinden das Bundeskartellamt eigentlich verpflichtet ist.
Der Zusammenschluss war im Jahr 2011 zunächst vom Bundeskartellamt unter Auflagen freigegeben worden. Allerdings stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgrund der Beschwerde der Deutschen Telekom und netcologne fest, dass das Zusammenschlussverfahren die Untersagungsvoraussetzungen erfüllte und die Auflagen des Bundeskartellamtes nicht geeignet seien, eine Freigabe zu ermöglichen. Die im Anschluss an diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof (BGH) eingereichte Beschwerde der heutigen “mutmaßlichen Kartellanten” Deutsche Telekom und netcologne gegen den Freigabebeschluss des Bundeskartellamtes, wurde jedoch “rechtzeitig” vor einer (erwarteten?) Entscheidung des BGH gegen eine Zahlung von Unitymedia an die übrigen Kartellanten zurückgenommen.
Nach einem Bericht in der aktuellen Ausgabe Nr. 32 der MediaLABcom (http://www.medialabcom.de) will der FRK folgende Sachverhalte klären:
o Ob dieses Verhalten rechtswidrig ist und eine eigenständige vom Bundeskartellamt zu untersagende Kartellabsprache darstellt.
o Ob darüber hinaus der Zusammenschluss aufgrund der immensen Höhe der Vergleichszahlung (gerüchteweise ist von knapp 300 Mio. EUR die Rede) eine noch stärkere benachteiligende Wirkung auf den Wettbewerb hat, als dies nach der Freigabe durch das Bundeskartellamt im Jahr 2011 der Fall war.
o Ob die Unitymedia und KabelBW den “mutmaßlichen Mit-Kartellanten” Deutsche Telekom und netcologne mit der Vergleichszahlung den “Wettbewerb abgekauft” haben.
o Ob eine Bestätigung der Bedenken des Bundeskartellamtes wie auch des Oberlandesgerichtes Düsseldorf erfolgt, dass der Zusammenschluss von Unitymedia und KabelBW zu einer weiteren Abschottung von deren Märkten gegenüber mittelständischen Marktteilnehmern führen wird.
o Ob darüber hinaus die Ansicht des FRK richtig ist, wonach die Marktposition der Telekom und netcologne erheblich durch die Vergleichszahlung verstärkt und damit ein rechtswidriger Wettbewerbsvorteil ermöglicht wurde.
o Ob im Falle des Erfolges der Beschwerde des FRK, der Zusammenschluss von Unitymedia und KabelBW rückabgewickelt werden muss.
Angesichts der Tatsache, dass das Bundeskartellamt einerseits der Rücknahme der Beschwerde zugestimmt hat und andererseits bezüglich der Transparenz in diesem Vergleichsverfahren sehr restriktiv vorgegangen ist, wurden bei der Diskussion in der Mitgliederversammlung erhebliche Bedenken gegen die Neutralität des Bundeskartellamtes von Mitgliedern geäußert.
“Wir erwarten vor diesem Hintergrund ein nunmehr völlig transparentes Verfahren des Bundeskartellamtes und endlich auch umfassende Informationen über das Zustandekommen des Vergleiches, dem das Kartellamt offenbar zugestimmt hat. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, hoffen wir darauf, dass zumindest die Opposition in den Bundes- und Landesparlamenten auf die Transparenz solcher Verfahren im parlamentarischen Prozess drängt. Unserer Ansicht nach ist dieses Verfahren für einen Untersuchungsausschuss in einem deutschen Parlament durchaus geeignet,” erklärte Labonte abschließend in der Mitgliederversammlung.
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Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation
Der Verband dient dem Informationsaustausch unter den Mitgliedern zur allgemeinen Verbesserung der Marktposition sowie der Sicherung berufsständischer Interessen der Mitglieder.
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Der Vorteil der FRK-Mitglieder liegt neben der fachlichen Kompetenz in ihrer Kundennähe, Ortskenntnis und den Möglichkeiten der persönlichen und individuellen Kundenbetreuung. Deshalb hat sich der Marktanteil der uKNB über die letzten Jahrzehnte von der Antennenanlage bis hin zu hoch komplexen Datennetzen weiterentwickelt und dadurch insgesamt auch kaum verändert.
Unser seit nunmehr 17 Jahren veranstalteter Kabelkongress, der zum Medien- und Kabelkongress fortentwickelt wurde und der jährlich einmal in Leipzig als Heerschau die mittelständischen Entwicklungen und Potenziale in diesem Markt aus- und vorstellt, trägt Jahr für Jahr erfolgreich dazu bei.
2014 ist das Jahr des Umbruchs auf neue Endgeräte, neue Dienste, neue Infrastrukturen und das auch für die Kunden feststellbare Zusammenwachsen der Medien. Auch Programmangebote ändern und differenzieren sich weiter. SmartTV, HbbTV und Video on demand, Multi- und Second Screen sind nur einige der zukünftigen Entwicklungschancen, mit denen sich auch der Kunde zunehmend konfrontiert sieht. Ein völlig neues Dienstleistungsfeld für die Infrastrukturbetreiber und Mittelständler.
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