Fristlose Kündigung wegen Meinungsäußerung auf Facebook unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die fristlose Kündigung wegen einer Äußerung eines Arbeitnehmers auf Facbook in Bezug auf seinen Arbeitgeber unwirksam sein kann.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Judikat vom 31.07.2014 Az.: 2 AZR 505/13 die von einem Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitnehmers wegen einer vermeintlich geschäftsschädigenden Äußerung auf “Facebook” für unwirksam gehalten.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In der Betriebsstätte des Arbeitgebers wurde auf Initiative der Gewerkschaft “verdi” eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes abgehalten.

Nach Unstimmigkeiten bei der Wahl, stellte verdi beim Arbeitsgericht einen Antrag, um einen Wahlvorstand zu bestellen und schlug den Kläger, einen Arbeitnehmer des Beklagten vor.

Später wurde von dem Kläger ein von verdi produziertes Video in YouTube und Facebook in das Internet gestellt.

Der Kläger erklärte in dem Video, im Betrieb gebe es Probleme. An Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen und es sei “fast zu behaupten”, an keiner Maschine sei eine 100 % ige Ausrüstung vorhanden.

Ein sei problematisch, dass keine Fachkräfte vorhanden und das Beherrschen der Maschinen nicht 100 Prozentig erfüllt werde. Der Arbeitgeber kündigte wegen des Videos das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Bundesarbeitsgericht erachtete die fristlose Kündigung – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – für unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Verhalten des Arbeitnehmers keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gesehen.

Ein Arbeitnehmer dürfe zwar keine bewusst falschen oder geschäftsschädigenden Behauptungen und Äußerungen über seinen Arbeitgeber verbreiten, sachliche Kritik an den Zuständen im Betrieb wie in diesem Fall sei jedoch zulässig.

Zur Abgrenzung einer noch zulässigen Tatsachendarstellung von einer unzulässigen üblen Nachrede muss auf den Inhalt sowie den Zusammenhang der Äußerung abgestellt werden.

Im vorliegenden Fall wollte der Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung des Videos zum Ausdruck bringen, warum die Bildung eines Betriebsrats erforderlich sei.

Eine unsachliche Kritik könne hierin nicht erblickt werden- denn auch hier müssen die Grundsätze der Meinungsäußerungsfreiheit beachtet werden.

Letztendlich kann sich eine Kündigungsschutzklage lohnen und erfolgreich sein, auch wenn dies erst in der dritten Instanz erfolgt.

Eine Vertretung und Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht sollte gerade bei so wichtigen Fragen wie dem Verlust des Arbeitsplatzes erfolgen.

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