Die österreichische Steuererklärung und der Freibetragsbescheid
(NL/3063113717) Wer schon einmal eine österreichische Steuererklärung abgegeben hat, kennt die Besonderheit im österreichischen Steuerrecht, den individuellen Freibetragsbescheid. Wir hatten zwar den Freibetragsbescheid für die österreichische Steuererklärung in einem früheren Beitrag bereits erwähnt, aber möchten die Voraussetzungen dafür noch einmal verdeutlichen.
Grundsätzlich wird der Freibetrag auf Grund einer abgegebenen Einkommensteuererklärung ohne Antrag vom Finanzamt in Österreich ausgestellt und dem Arbeitnehmer mit dem Einkommensteuerbescheid zugeschickt. Der Freibetragsbescheid für die österreichische Steuererklärung wird in einer Summe genannt und auch der Monatsbetrag wird angegeben.
* Wenn der Arbeitnehmer in Österreich den Freibetragsbescheid seinem Arbeitgeber übergibt, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerfreibetrag beim Steuerabzug für das Arbeitseinkommen im Geltungsjahr berücksichtigen.
* Der Arbeitgeber ist an diesen Freibetrag zunächst gebunden.
* Der Arbeitnehmer in Österreich kann aber seinen Arbeitgeber schriftlich auffordern einen geringeren Freibetrag einzusetzen.
* Wählt der Arbeitnehmer in Österreich einen geringeren Freibetrag, darf der einmal gewählte Freibetrag im laufenden Jahr nicht mehr verändert werden.
* Ein höherer Freibetrag kann nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer beim Finanzamt in Österreich einen höheren Freibetrag beantragt und genehmigt bekommen hat.
* Der höhere Arbeitnehmerfreibetrag wird in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer durch einen neuen Freibetragsbescheid von der Finanzbehörde bestätigt.
Wann kann ein Arbeitnehmer in Österreich einen höheren Freibetrag beantragen?
Losgelöst von Veranlagungsverfahren kann ein Arbeitnehmer in Österreich für die österreichische Steuererklärung einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, wenn
* bisher kein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde und Werbungskosten von mindestens 900 Euro pro Jahr entstehen.
* ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde und es können zusätzlich zu den bereits berücksichtigen Werbungskosten weitere mindestens 900 Euro Werbungskosten glaubhaft gemacht werden.
* Katastrophenschäden vorliegen, können nicht nur Werbungskosten, sondern auch Sonderausgaben und außergewöhnlich Belastungen Berücksichtigung finden. In diesem Fall wird ein zusätzlicher, gesonderter Freibetragsbescheid ausgestellt.
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