Fluggastrechte bei Flugannullierung und Flugverspätung

Viele Airlines weichen den berechtigten Ansprüchen ihrer Fluggäste aus. Wir unterstützen Sie auf Erfolgsbasis: 27 % der erstrittenen Summe sowie 25 EUR Auslagenpauschale.

Fluggastrechte bei Flugannullierung und Flugverspätung

Fliegen – manchmal ein Abenteuer

FAQ-Katalog zu Fluggastrechten nach der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004

Viele Fluggäste wenden sich nach verspäteten oder annullierten Flügen bzw. Downgrading oder Herabstufung zunächst an die Airline. Sie berufen sich dann auf Ihre Ansprüche aus der Fluggastverordnung – VO (EG) Nr. 261 / 2004. Nach langen Briefwechseln bieten die Airlines dann manchmal allenfalls nur einen Gutschein für einen Teilbetrag. Gerade diese Ansprüche bleiben ohne gerichtliche Hilfe oft wirkungslos.

Die Verbraucherinkasso GFM GmbH unterstützt Fluggäste bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Erfolgsbasis. Im Erfolgsfall erhält sie vom Zahlungseingang 27 % sowie eine Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 25. Damit erhält der Fluggast eine für ihn risikolose Möglichkeit, seinen Anspruch durchzusetzen. Schließlich zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass angesichts der geringen Streitwerte viele Rechtsanwälte die mitunter komplexen Einzelfragen nicht bearbeiten möchten.

Hier finden Sie einen Überblick über bereits vorgeprüfte und damit anspruchsberechtigte verspätete Flüge.

Hier finden Sie einen Überblick über bereits vorgeprüfte und damit anspruchsberechtigte annullierte Flüge.

Hier gibt Ihnen Verbraucherinkasso einen Überblick über Ihre Rechte als Fluggast bei Flugannullierung, Flugverspätung, Überbuchung und Downgrading.

Die folgenden Fragen werden immer wieder gestellt:

1.Welche Ansprüche können dem Fluggast nach der Fluggastverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) zustehen?

Dem Fluggast können Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen sowie ein Ausgleichsanspruch zustehen.

2.Wann findet die Fluggastverordnung Anwendung?

Die Fluggastverordnung findet Anwendung, wenn eine bestätigte Buchung vorliegt, der Fluggast sich rechtzeitig, d.h. wie vorgegeben oder spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden hat und eine Flugverspätung oder Flugannullierung vorliegt, der Fluggast gegen seinen Willen nicht befördert oder herabgestuft wird.

3.Welche Flüge fallen unter die Fluggastverordnung?

Die Fluggastverordnung gilt für alle Flüge, die in der Europäischen Union starten sowie für Flüge in die Europäische Union, sofern die ausführende Airline ihren Sitz in der Europäischen Union hat.

4.Was bedeutet Nichtbeförderung?

Nichtbeförderung bedeutet die Weigerung der Fluggesellschaft, einen Fluggast zu befördern, sofern der Grund der Nichtbeförderung nicht in der Person des Fluggastes liegt (Beispiele: Unzureichende Reiseunterlagen, Gesundheit des Fluggastes, starke Alkoholisierung).

5.Was bedeutet Flugannullierung?

Flugannullierung bedeutet die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Eine Flugannullierung liegt aber auch vor, wenn ein Flugzeug zwar startet, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss oder der Flug nach dem Start abgebrochen wird.

6.Was bedeutet große Verspätung?

Eine große Verspätung liegt vor, wenn das Flugzeug drei Stunden oder mehr verspätet am Zielflughafen ankommt.

7.Was bedeutet Herabstufung?

Eine Herabstufung liegt vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt als die, für die der Flugschein erworben wurde.

8.Was ist ein Ausgleichsanspruch und wie hoch ist dieser?

Ein Ausgleichsanspruch ist eine pauschale Ausgleichszahlung für die Unannehmlichkeiten, die der Fluggast durch die Flugannullierung, Flugverspätung oder Nichtbeförderung erlitten hat. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Abflughafen und dem Zielflughafen. Bei Flügen bis 1.500 Kilometern können dem Passagier bis zu 250,00 EUR, bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometern und allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern bis zu 400,00 EUR und bei allen sonstigen Flügen bis zu 600,00 EUR zustehen.

9.Wann steht dem Fluggast nach der Fluggastverordnung kein Ausgleichsanspruch zu?

Fluggesellschaften müssen nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nicht im Einflussbereich der Airline liegen. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen stehen dem Fluggast trotzdem zu.

10. Was ist eine Betreuungsleistung?

Eine Betreuungsleistung ist gerichtet auf die Versorgung der Flugpassagiere. Sie umfasst Mahlzeiten und Getränke, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung sowie zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe, Faxe oder E-Mails.

11. Was ist eine Unterstützungsleistung?

Eine Unterstützungsleistung ist der Anspruch auf Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten für die Gesamt- oder Teilstrecke, der Anspruch auf anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt oder der Anspruch auf Ersatz alternativer Transportkosten.

12.Welche Ansprüche können einem Fluggast nach der Fluggastverordnung bei Nichtbeförderung zustehen?

(a) Betreuungsleistungen in Form von Mahlzeiten, Getränken und Telekommunikation; bei einer Weiterbeförderung am nächsten Tag Hotelunterbringung und Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung;
(b) Wahlrecht des Flugpassagiers zwischen vollständiger Erstattung des Ticketpreises für den gesamten Flug oder für nicht geflogene Teilstrecken und ggf. Rückflug zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder wunschgemäßem Zeitpunkt;
(c) Ausgleichsansprüche von bis zu 250,00 / 400,00 / 600,00 EUR je nach Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflughafen;

13.Welche Ansprüche können einem Fluggast nach der Fluggastverordnung bei Flugannullierung zustehen?

(a)Betreuungsleistungen in Form von Mahlzeiten, Getränken und Telekommunikation; bei einer Weiterbeförderung am nächsten Tag Hotelunterbringung und Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung;
(b)Wahlrecht des Flugpassagiers zwischen vollständiger Erstattung des Ticketpreises für den gesamten Flug oder für nicht geflogene Teilstrecken und ggf. Rückflug zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder wunschgemäßem Zeitpunkt;
(c) Ausgleichsansprüche von bis zu 250,00 / 400,00 / 600,00 EUR je nach Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflughafen;

14.Welche Ansprüche können einem Fluggast nach der Fluggastverordnung bei Flugverspätung zustehen?

(a)Betreuungsleistungen in Form von Mahlzeiten, Getränken und Telekommunikation; bei einer Weiterbeförderung am nächsten Tag Hotelunterbringung und Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung;
(b)Ab einer Abflugverzögerung von fünf Stunden Wahlrecht des Flugpassagiers zwischen vollständiger Erstattung des Ticketpreises für den gesamten Flug oder für nicht geflogene Teilstrecken und ggf. Rückflug zum ersten Abflugort;
(c)Ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden Ausgleichsansprüche von bis zu 250,00 / 400,00 / 600,00 EUR je nach Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflughafen;

15.Welche Ansprüche können einem Fluggast nach der Fluggastverordnung bei Herabstufung zustehen?

Dem Fluggast ist binnen sieben Tagen ein Teil des Flugscheinpreises zu erstatten. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflughafen. Bei Entfernungen von bis zu 1.500 Kilometern kann der Passagier 30 % des Ticketpreises, bei Entfernungen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern 50 % des Ticketpreises und bei Entfernungen über 3.500 Kilometern 75 % des Ticketpreises zurückverlangen.

16.Wie berechnet sich die Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflughafen?

Die Entfernung berechnet sich nach der Großkreistheorie. Nähere Informationen und ein Rechner zur Ermittlung von Entfernungen findet sich unter:
http://www.verbraucherinkasso.de/wie-ermitteln-sie-entfernungen

17.Was gilt bei schlechten Wetterverhältnissen?

Schlechte Wetterverhältnisse können außergewöhnliche Umstände darstellen, die die Airline von ihrer Pflicht zur Ausgleichsleistung befreien. Das gilt insbesondere bei extremen Witterungsverhältnissen oder der Sperrung des kompletten Luftraums wegen einer Vulkanaschewolke. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob die Flugstörung auf schlechte Wetterverhältnisse zurückgeht und die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Störung zu vermeiden.

18.Was gilt bei einem Streik?

Ein Streik kann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, der die Fluggesellschaft davon befreit, Ausgleichsleistungen zu zahlen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Flugstörung auf Gegebenheiten zurückgeht, die die Airline selbst nicht beherrschen kann, weil sie von außen auf sie einwirken. Dies ist bei einem externen Streik (Bsp. Fluglotsen) grundsätzlich der Fall. Aber auch der betriebsinterner Streik (Bsp. Piloten) kann im Einzelfall einen außergewöhnlichen Umstand begründen.

19.Was gilt bei einem technischen Defekt?

Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand, der den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung entfallen lässt. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Airline Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.

20.Wann kann der Ausgleichsanspruch bei einer Flugannullierung noch entfallen?

Der Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung entfällt, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Flugannullierung unterrichtet wird. Wird der Passagier über die Flugannullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen unterrichtet, entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn der Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, dass es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Wird der Passagier über die Flugannullierung weniger als sieben Tage vor Abflug unterrichtet, entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn der Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, dass es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

21.Was gilt bei einem verpassten Anschlussflug?

Verpasst der Fluggast seinen Anschlussflug, weil der Zubringerflug Verspätung hatte, kann dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch zustehen. Dies setzt voraus, dass Zubringer- und Anschlussflug von der gleichen Airline durchgeführt worden sind und die Ankunftsverspätung am letzten Zielort drei Stunden oder mehr betrug. Weitere Einzelheiten: Urteil des EuGH vom 26.02.2013 – Rechtssache C-11/11.

22.Welche Beweismittel sollte ein Flugpassagier nach Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach der Fluggastverordnung sichern?

Eine sorgfältige Beweissicherung ist besonders wichtig. Viele Luftgesellschaften verweigern insbesondere die Ausgleichszahlungen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist oft unumgänglich. Reiseunterlagen, sämtliche Korrespondenzen mit der Airline sowie Rechnungen über zusätzlich entstandene Kosten für Hotel, Beförderung, Verpflegung und Telekommunikation sollten aufgehoben werden. Ratsam ist es, sich Aussagen der Airline oder Reiseleitung vor Ort schriftlich bestätigen zu lassen oder sich zumindest eigene Notizen über den Grund für die Flugstörung zu machen. Am Flughafen empfiehlt sich das Ansprechen von Mitreisenden, die in einem späteren Prozess als Zeugen benannt werden können und das Fotografieren oder Filmen von Abflugtafeln und sonstigen relevanten Hinweisen.

23.Wann verjähren die Ansprüche nach der Fluggastverordnung?

Ansprüche nach der Fluggastverordnung verjähren in Deutschland regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem die Flugstörung eingetreten ist. Ein Beispiel verdeutlicht dies: War ein Passagier von einer Flugstörung im Jahre 2010 betroffen, verjähren seine Ansprüche nach der Verordnung zum 1. Januar 2014.

Bildrechte: Fotolia

Zur Verbraucherinkasso GFM GmbH: Diese Gesellschaft für Forderungsmanagement wird ausschließlich für Verbraucher tätig. Sie macht Fluggastrechte nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261 / 2004) bei Flugüberbuchung, Flugannullierung, Flugverspätung oder Herabstufung auf Erfolgsbasis geltend. Verweigert die Airline die Beförderung, annulliert sie den Flug, verspätet sich der Flug oder kommt es zu einem Downgrading, kann ein Anspruch auf Ausgleich in der Höhe von bis zu EUR 250 / 400 / 600 bestehen. Verbraucherinkasso macht diesen Anspruch risikolos geltend. Im Erfolgsfall fallen 27 % der Zahlung und eine Pauschale von EUR 25 an. Weitere Informationen finden Sie auf www.verbraucherinkasso.de

Kontakt:
Verbraucherinkasso GFM GmbH
Dr. Martin Weimann
Prenzlauer Allee 8
10405 Berlin
+49 (0)30 – 44033914
info@verbraucherinkasso.de
http://www.verbraucherinkasso.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden