Firmengründung in Hong Kong – Gewerblicher Rechtsschutz

Hong Kong ist für die Produktpiraterie insbesondere als Umschlag- und Verladeplatz für aus China stammende gefälschte Produkte von Bedeutung. Jedoch verfügt Hong Kong über ein gutes gesetzliches und richterrechtliches Instrumentarium, um den Schutzanforderungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entsprechen zu können.
Hong Kong ist u.a. Mitglied folgender internationaler Übereinkommen:

– dem TRIPs-Abkommen (Trade Related Aspects of Intellectual Property);

– der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);

– des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);

– des Genfer Übereinkommens über den Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung;

– der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst.

– des WIPO- Urheberrechtsvertrags.

Die Zugehörigkeit zu diesen Abkommen resultiert teils aus einer auf Hong Kong übergeleiteten Mitgliedschaft der VR China (so bei der Berner Übereinkunft oder dem WIPO-Urheberrechtsvertrag).

Rechtsgrundlage des Patentschutzes ist die Patents Ordinance 1997 in der zuletzt am 22.2.08 geänderten Fassung. Patentschutz wird in zwei Formen, dem “standard patent” sowie dem “short term patent”, erteilt. Die Genehmigungsvoraussetzungen für ein short term patent sind gegenüber dem standard patent stark vereinfacht. Allerdings gewährt das short term patent einen Schutz nur für die Dauer von vier Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um nochmals vier Jahre. Anträge auf Erteilung eines Patentes sind beim Patents Registry Intellectual Property Department zu stellen. Ein Standardpatent wird nur erteilt, wenn bereits ein Patent durch die Patentämter des Vereinigten Königreichs, der VR China oder das europäische Patentamt zuerkannt wurde. Die Schutzdauer des Standardpatents beträgt zwanzig Jahre, beginnend mit der Einreichung der Patentanmeldung in Großbritannien, der VR China oder beim Europäischen Patentamt.

Das Marken- und Warenzeichenrecht findet seine Rechtsgrundlage in der Trade Marks Ordinance, in Kraft getreten am 4.4.2003, sowie deren Durchführungsregelungen. Zuständig für die Registrierung des Warenzeichens ist das Trade Marks Registry. Die Schutzdauer eines registrierten Markenzeichens beträgt 10 Jahre mit möglicher Verlängerung um weitere zehn Jahre.

Der Schutz von Urheberrechten richtet sich nach der Copyright Ordinance, zuletzt reformiert durch die Copyright (Amendment) Ordinance 2007. Urheberrechtlich geschützt sind Werke aus den Bereichen Literatur, Theater, Musik, Photographie, Computersoftware, Film, etc.

Das Amendment von 2007, in Kraft getreten am 11.7.08, belegt Geschäftsführer und Manager eines Unternehmen mit einer zivil- und strafrechtlichen Haftung, falls in den von ihnen geführten Unternehmen gegen Urheberrecht ver Filme, Musik oder das unerlaubte Kopieren und Weiterverbreiten von Auszügen aus Büchern, Zeitschriften, Zeitungen etc.

Gesetzlich geschützt werden auch Geschmacksmuster (Registered Design Ordinance 1997), Integrated Circuits Design (durch die Integrated Circuits Design Ordinance 1997), und Pflanzen und Züchtungen (durch die Plant Varieties Protection Ordinance).

Verantwortliche Behörde für die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung der Verletzung gewerblicher Schutzrechte ist das Customs and Excise Department.

Zivilrechtlich kann wirkungsvoll im Wege einstweiliger Verfügungen sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen gegen Produktfälschungen und Markenverletzungen vorgegangen werden.

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